Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Nr. 28. Bekanntmachung, 
die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten betreffend; 
vom 18. April 1905. 
Auf Grund von § 3 (1) der Verordnung, das Eisenbahnwesen Deutschlands betreffend, 
vom 1. April 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 83) werden nachstehend unter & diejenigen Gruppen 
1 von Beamten, Bediensteten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung bekannt gemacht, 
die als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne von § 45 beziehentlich als Eisenbahnpolizei- 
beamte im Sinne von § 74 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom k. November 
1904 anzusehen sind. 
Dresden, am 1 S. April 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Naumann. 
Gruppe 
88 4 .. 
IT 7i Beamte. Bedienstete und Arbeiter. 
der B. O.) 
A. Eisenbahnbetriebsbeamte, 
die zugleich Eisenbahnpolizeibeamte sind. 
1. JEisenbahndirektoren. 
Transport-Oberinspektor. 
Bau= und Betriebsinspektoren. 
Betriebsinspektoren. 
Bauinspektoren t Ausnahme derjenigen 
Regierungsbaumeister im Werkstättendienste und ußeretatmäßige Regierungsbau- 
beim Bau. meister, mit Ausnahme der- 
Transportinspektor. jenigen im Werkstättendienste 
Verkehrsinspektoren. und beim Ban. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.