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8 3. Ist in den Fällen des § 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zu-
gezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die
Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten.
Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen: 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit
der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen
Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die
Leichenfrau. — Die Verpflichtung der unter 2 bis 4 genannten Personen tritt indes nur
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
Die Polizeibehörde hat die bei ihr eingehenden Anzeigen sofort an den Bezirksarzt
einzusenden.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen
mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft geahndet.
8 5. Der letzte Satz von § 18 Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. De-
zember 1900 zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend usw. (G.= u. V.-Bl. S. 967), und die
Verordnung vom 25. Juni 1904, die Anzeigepflicht der Arzte beim Vorkommen an-
steckender Krankheiten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 244), werden aufgehoben.
Dresden, den 29. April 1905.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &4 Söhne, Dresden.