Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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8 3. Ist in den Fällen des § 2 ein Arzt zur Behandlung des Kranken nicht zu- 
gezogen worden, so ist die Anzeige von den nachstehend aufgeführten Personen an die 
Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Erkrankten oder des Sterbeortes zu erstatten. 
Anzeigepflichtig sind in diesen Fällen: 1. der Haushaltungsvorstand, 2. jede sonst mit 
der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 3. derjenige, in dessen 
Wohnung oder Behausung der Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet hat, 4. die 
Leichenfrau. — Die Verpflichtung der unter 2 bis 4 genannten Personen tritt indes nur 
dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. 
Die Polizeibehörde hat die bei ihr eingehenden Anzeigen sofort an den Bezirksarzt 
einzusenden. 
8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflicht werden an den Anzeigepflichtigen 
mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft geahndet. 
8 5. Der letzte Satz von § 18 Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. De- 
zember 1900 zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend usw. (G.= u. V.-Bl. S. 967), und die 
Verordnung vom 25. Juni 1904, die Anzeigepflicht der Arzte beim Vorkommen an- 
steckender Krankheiten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 244), werden aufgehoben. 
Dresden, den 29. April 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &4 Söhne, Dresden.
	        
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