Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 154 — 
b) soweit sie die Prüfung für Feldmesser zurückgelegt haben, den Titel 
Finanzlandmesser, 
zu b, sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist. 
3. 
An die Stelle des Titels Vermessungsingenieur-Assistent tritt der Titel 
Finanzlandmesser-Assistent, 
an die Stelle des Titels Vermessungsassistent für diejenigen Beamten, welche die erste 
Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie zurückgelegt 
haben, der Titel 
Vermessungsreferendar. 
4. 
Die Vermessungsingenieure im äußern Dienst der Verwaltung der direkten Steuern 
führen den Titel 
Bezirkslandmesser, 
sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist. 
5. 
Finanz= und Bezirkslandmesser, die am 1. Juli 1905 den Titel Vermessungsingenieur 
schon fünf Jahre lang führen, wird auf Ansuchen gestattet werden, ihn neben dem Titel 
Finanz= oder Bezirkslandmesser für ihre Person weiterzuführen, bis ihnen der Titel Ober- 
landmesser verliehen ist. 
6. 
Es werden eingereiht: 
a) die Vermessungsdirektoren in Klasse IV Nr. 14, 
b) die Obervermessungsinspektoren in Klasse IV. Nr. 16, 
Jc) die Vermessungsinspektoren in Klasse IV Nr. 18, 
d) die Oberlandmesser in Klasse V. Nr. 4 
der Hofrangordnung. « 
Dresden, den 2. Juni 1905. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hoibuchdruckerei von C. C. Weinbhold & Söbhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.