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b) soweit sie die Prüfung für Feldmesser zurückgelegt haben, den Titel
Finanzlandmesser,
zu b, sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist.
3.
An die Stelle des Titels Vermessungsingenieur-Assistent tritt der Titel
Finanzlandmesser-Assistent,
an die Stelle des Titels Vermessungsassistent für diejenigen Beamten, welche die erste
Hauptprüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache der Geodäsie zurückgelegt
haben, der Titel
Vermessungsreferendar.
4.
Die Vermessungsingenieure im äußern Dienst der Verwaltung der direkten Steuern
führen den Titel
Bezirkslandmesser,
sofern ihnen nicht für ihre Person der Titel Oberlandmesser verliehen ist.
5.
Finanz= und Bezirkslandmesser, die am 1. Juli 1905 den Titel Vermessungsingenieur
schon fünf Jahre lang führen, wird auf Ansuchen gestattet werden, ihn neben dem Titel
Finanz= oder Bezirkslandmesser für ihre Person weiterzuführen, bis ihnen der Titel Ober-
landmesser verliehen ist.
6.
Es werden eingereiht:
a) die Vermessungsdirektoren in Klasse IV Nr. 14,
b) die Obervermessungsinspektoren in Klasse IV. Nr. 16,
Jc) die Vermessungsinspektoren in Klasse IV Nr. 18,
d) die Oberlandmesser in Klasse V. Nr. 4
der Hofrangordnung. «
Dresden, den 2. Juni 1905.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Druck und Berlag der Königl. Hoibuchdruckerei von C. C. Weinbhold & Söbhne, Dresden.