Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 43. Bekanntmachung, 
die Rangstellung der Militärgeistlichen in der Hofrangordnung 
betreffend; 
vom 24. Juni 1905. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die evangelischen 
und die katholischen Militärgeistlichen in die Hofrangordnung, und zwar 
die Militär-Oberpfarrer beider Konfessionen 
in Klasse IV Gruppe 10, 
die evangelischen Divisions- und die katholischen Militärpfarrer 
in Klasse IV Gruppe 18 
eingestellt werden. 
Beim Übertritt eines Militärgeistlichen in die Zivilseelsorge kommt der nach vor— 
stehendem verliehene Hofrang in Wegfall. 
Dresden, den 24. Juni 1905. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Krabbes. 
  
  
Nr. 44. Bekanntmachung 
über Zulassung von Diplom-Ingenieuren der Bergakademie zu Freiberg 
zur Doktor-Ingenieur-Prüfung an der Technischen Hochschule 
zu Dresden; 
vom 28. Juni 1905. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, die an der Bergakademie zu 
Freiberg geprüften Diplom-Ingenieure (vergl. die Bekanntmachung vom 27. Februar 1903, 
G.= u. V.-Bl. S. 395) zur Doktor-Ingenieur-Prüfung bei der hiesigen Technischen Hoch- 
schule (vergl. die Bekanntmachung vom 12. Januar 1900, G.= u. V.-Bl. S. 5) zuzulassen.
	        
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