Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr. 49. Verordnung, 
die am 1. Dezember 1905 vorzunehmende Volkszählung betreffend; 
vom 1. August 1905. 
An 1. Dezember 1905 findet nach dem Beschlusse des Bundesrates vom 18. März 1905 
eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt. 
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1905 vorzunehmen 
und soll in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden 
Personen feststellen. 
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom 
30. November zum 1. Dezember im Königreiche Sachsen ständig oder vorübergehend sich 
aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser 
Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht 
Gestorbenen mitzuzählen sind. 
3. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unterwegs 
befindlichen Personen werden dort als amvesend verzeichnet, wo sie am 1. Dezember zuerst 
anlangen. 
Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember 
im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe 
des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 
4. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu zählen- 
den Personen bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der sie übernachtet 
haben. 
5. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft 
vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind einzeln lebende 
Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirtschaft führen. 
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu ver- 
zeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arrest- 
haus oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die Gäste in Gasthäusern und 
Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit besonderer Wohnung, 
die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes 
und die in Wohnwagen umherziehenden Personen.
	        
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