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Nr. 49. Verordnung,
die am 1. Dezember 1905 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 1. August 1905.
An 1. Dezember 1905 findet nach dem Beschlusse des Bundesrates vom 18. März 1905
eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen folgendes verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1905 vorzunehmen
und soll in erster Linie die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden
Personen feststellen.
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom
30. November zum 1. Dezember im Königreiche Sachsen ständig oder vorübergehend sich
aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in dieser
Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht
Gestorbenen mitzuzählen sind.
3. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unterwegs
befindlichen Personen werden dort als amvesend verzeichnet, wo sie am 1. Dezember zuerst
anlangen.
Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember
im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe
des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
4. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu zählen-
den Personen bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der sie übernachtet
haben.
5. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft
vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind einzeln lebende
Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu ver-
zeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arrest-
haus oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die Gäste in Gasthäusern und
Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit besonderer Wohnung,
die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes
und die in Wohnwagen umherziehenden Personen.