Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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die der aus ihrer Haushaltung vorübergehend Abwesenden auf der Rückseite der Haus— 
haltungsliste. Hinsichtlich der Reihenfolge der Einträge sind die in der Liste gegebenen 
Vorschriften sowie die Probeeinträge zu beachten. 
9. Die Zählungslisten sind bis zum Mittage des 1. Dezember auszufüllen und durch 
die Haushaltungsvorstände beziehentlich die Besitzer, Vorsteher oder Verwalter von An- 
stalten oder deren Vertreter durch Unterschrift zu bescheinigen. 
10. Wo dies auf Schwierigkeiten stößt, erfolgt die Ausfüllung der Zählungslisten 
durch die Zähler (§ 8) auf Grund der in den Haushaltungen selbst einzuziehenden Er- 
kundigungen. 
11. Die Austeilung der Zählungslisten an die einzelnen Haushaltungen und Anstalten 
erfolgt in den beiden letzten Tagen des November und muß am 30. November beendet 
sein. Die Wiedereinsammlung beginnt am 1. Dezember mittags und ist möglichst überall 
am 2. Dezember zu beendigen. 
12. Die Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die einzelnen 
Zählbezirke (8 7) in sicherstellender Weise zu kontrollieren. 
13. Bei der Zählung der Zivil= und Militärpersonen ist gleichmäßig zu verfahren. 
II. Obliegenheiten der Behörden. 
8 5. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in denen 
die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volkszählung in 
ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. 
2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis 2 5. November durch die Amts- 
hauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte Städteordnung 
eingeführt ist, mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der Einwohner zu bringen. 
In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der Orts- 
einwohner als auch auf die Wichtigkeit der Volkszählung hinzuweisen. 
3. Die Amtshauptmannschaften sowie die Stadträte und sonstigen Gemeindebehörden 
werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung am 
1. Dezember wesentlich verschieben können, wie öffentliche Versammlungen, Feste usw., nicht 
stattfinden. 
4. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend: 
Haushaltungsliste (A0, 
Anstaltsliste (B) nebst Zählkarten für Fremde (B), 
Kontrolliste (C), 
Gemeindebogen (D), 
Anweisung für die Zähler (B),
	        
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