Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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erhalten die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der unter 1 bezeichneten Städte 
nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis Mitte Oktober dieses Jahres durch 
Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das auch etwaige Nachforderungen zu 
richten sind. 
5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der gedachten 
Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeindebehörde 
spätestens am 1. November dieses Jahres in deren Besitz befindet. 
6. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im Liefer- 
scheine vom Statistischen Landesamte ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem 
mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. 
8 6. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden 
Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob; die 
Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht ein— 
geführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amtshauptmannschaften mit der 
erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden unter 
fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen. 
Für die Zählungskommissionen sind solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtig— 
keit der Volkszählung zu beurteilen imstande sind und Interesse an deren zweckentsprechen— 
der Ausführung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und 
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse besitzen. Die Teilnahme an der Zählungskommission 
ist ein Ehrenamt. 
Die Bildung der Zählungskommissionen muß bis zum 10. November erfolgt sein. 
3. Die Aufgabe der Gemeindebehörden und Zählungskommissionen besteht haupt- 
sächlich in 
a) der Einteilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 7), 
b) der Annahme und Anweisung der Zähler und der Verteilung der Zählpapiere an 
dieselben (§ 8), 
c) der Prüfung und soweit nötig Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten Zählungs- 
listen (§ 9). 
8 7. 1. Die Zählung wird in abgegrenzten Zählbezirken vorgenommen. 
2. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der 
Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß sie höchstens 50 Haus- 
haltungen umfassen und sich an die in den Gemeinden bereits bestehenden Einteilungen 
tunlichst anschließen.
	        
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