Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

— 185 — 
Die von den Polizeibehörden gemäß Ziffer 2 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Februar 
1895 erteilten Anzeigebescheinigungen verlieren mit dem 30. September laufenden Jahres 
ihre Gültigkeit. 
Dresden, den 1 0. August 1905. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Kreher. 
Nr. 52. Verordnung, 
die Eröffnung der Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige 
zu Chemnitz betreffend; 
vom 21. August 1905. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zu Chemnitz neuerrichtete 
Landes-Erziehungsanstalt für Blinde und Schwachsinnige 
am 29. August 1905 eröffnet. 
In dieser Anstalt werden die jetzigen Landesanstalten für Blinde und für Schwach- 
sinnige vereinigt und es werden daher mit ihrer Eröffnung aufgehoben: 
1. die Blindenanstalt zu Dresden mit ihren Abteilungen (Blindenvorschule und 
Abteilung für ältere männliche Blinde zu Moritzburg, Abteilung für ältere weib- 
liche Blinde und Abteilung für schwachbeanlagte blinde Kinder zu Königswartha), 
2. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Knaben zu Großhennersdorf, 
3. die Erziehungsanstalt für schwachsinnige Mädchen zu Nossen. 
Die neue Landes-Erziehungsanstalt wird einer Anstaltsdirektion unterstellt; die 
Blinden und die Schwachsinnigen sind jedoch in räumlich gesonderten Abteilungen unter- 
gebracht, denen in Unterordnung unter die Anstaltsdirektion je ein Schuldirektor als Leiter 
vorsteht. 
Für die neue Anstalt bleiben die durch Verordnung vom 16. November 1902 (G.- 
u. V.-Bl. S. 409 flg.) eingeführten Regulative in Geltung, und zwar: 
das Regulativ unter I für die Unterbringung der Blinden, 
das Regulativ unter II für die Unterbringung schwachsinniger Kinder.
	        
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