Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Die in Hubertusburg als Hilfsstation für die jetzigen Anstalten zu Großhenners- 
dorf und Nossen errichtete Abteilung für bildungsunfähige Zöglinge (zu vergl. § 1 
Absatz 3 und 4 des Unterbringungsregulativs für schwachsinnige Kinder) bleibt bis auf 
weiteres noch bestehen. 
Mit der Eröffnung der neuen Landes-Erziehungsanstalt sind die Aufnahmeanträge 
an deren Direktion zu richten. Hierbei können die bisherigen Formulare für die Aufnahme- 
anträge, soweit nötig unter entsprechender Anderung des Vordruckes, aufgebraucht werden. 
Dresden, am 2 1. August 1905. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Dilßner. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden.
	        
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