Staatsvertrag
zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung
wegen Aufhebung der parochialen Verbindung der Königlich Sächsischen
Landgemeinden Reppis und Schweinfurth mit den Königlich Preußischen
Kirchengemeinden Prösen und Stolzenhain und der Königlich Preußischen
Landgemeinde Wainsdorf mit der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde
Frauenhain;
vom 20./21. Februar 1905.
Behufs Aufhebung der obenbezeichneten parochialen Verbindungen ist durch die von den
beiden Hohen Staatsregierungen dazu beauftragten Kommissare und zwar
Sächsischerseits
durch den Geheimen Regierungsrat Dr. Wilhelm Franz Fürchtegott Böhme,
Preußischerseits
durch den Konsistorialrat Dr. Carl Wilhelm Ludwig Gustav Bacmeister
folgender Staatsvertrag, vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung abgeschlossen
worden.
§ 1. Mit dem 1. April 1905 scheiden
1. die Königlich Sächsischen Landgemeinden Reppis und Schweinfurth aus dem Ver-
bande mit den Königlich Preußischen Kirchengemeinden Prösen und Stolzenhain
behufs Vereinigung mit Königlich Sächsischen Kirchengemeinden
2. die Königlich Preußische Landgemeinde Wainsdorf aus dem Verbande mit der
Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Frauenhain behufs Vereinigung mit einer
Königlich Preußischen Kirchengemeinde
aus.
8 2. Von dem Zeitpunkt der Trenmnung ab erlöschen
einerseits alle Rechte der ausscheidenden Gemeinden und ihrer Mitglieder an
dem unbeweglichen und beweglichen kirchlichen Vermögen der bisherigen Kirchen-