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gemeinde, sowie alle Ansprüche auf Mitbenutzung der kirchlichen Anstalten und
Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen,
andererseits alle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinden und ihrer Mit-
glieder gegenüber der Kirche, den kirchlichen Ämtern und der Kirchengemeinde
zu irgendwelcher Leistung von Abgaben, Beiträgen und Gefällen in der bis—
herigen Kirchengemeinde, soweit nicht nachstehend besonders bestimmt wird.
8 3. Dem dermaligen Inhaber der Kirchschullehrerstelle zu Frauenhain wird auf
die Dauer der Innehabung des jetzigen Amtes der Fortbezug des dermaligen Einkommens
dergestalt gewährleistet, daß etwaige Einkommensausfälle, die ihm durch das Ausscheiden
der Landgemeinde Wainsdorf aus der Kirchengemeinde Frauenhain erwachsen, von der
Kirchengemeinde Prösen vergütet werden.
8 4. Vom Zeitpunkt der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der
kirchlichen Amter und der Kirchengemeinden zu Prösen und Stolzenhain an die Gemeinden
Reppis und Schweinfurth wegen Beitragsleistung zu den Kosten des Diakonatbaues in
Prösen, wegen Uberlassung der Ablösungskapitalien für die aus diesen Orten stammenden
Dezem- und anderen Gefälle und wegen Erhebung von Opferpfennigen und Hausgroschen
einschließlich der Rückstände.
8 5. Vom Zeitpunkte der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der
kirchlichen Amter und der Kirchengemeinde Frauenhain an die Gemeinde Wainsdorf wegen
Beitragsleistung zu den Kosten des Kirchenumbaues in Frauenhain, wegen Uberlassung der
Ablösungskapitalien für die aus Wainsdorf stammenden Dezem= und anderen Gefälle und
wegen Erhebung von ÖOstereiern für das Diakonat und ähnliche Gefälle einschließlich
etwaiger Rückstände.
Dresden, den 21. Februar 1905. Magdeburg, den 2 0. Februar 1905.
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Dr. Wilhelm Franz Fürchtegott Böhme. Bacmeister, Konsistorialrat.