Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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gemeinde, sowie alle Ansprüche auf Mitbenutzung der kirchlichen Anstalten und 
Einrichtungen einschließlich der kirchlichen Stiftungen, 
andererseits alle Verpflichtungen der ausscheidenden Gemeinden und ihrer Mit- 
glieder gegenüber der Kirche, den kirchlichen Ämtern und der Kirchengemeinde 
zu irgendwelcher Leistung von Abgaben, Beiträgen und Gefällen in der bis— 
herigen Kirchengemeinde, soweit nicht nachstehend besonders bestimmt wird. 
8 3. Dem dermaligen Inhaber der Kirchschullehrerstelle zu Frauenhain wird auf 
die Dauer der Innehabung des jetzigen Amtes der Fortbezug des dermaligen Einkommens 
dergestalt gewährleistet, daß etwaige Einkommensausfälle, die ihm durch das Ausscheiden 
der Landgemeinde Wainsdorf aus der Kirchengemeinde Frauenhain erwachsen, von der 
Kirchengemeinde Prösen vergütet werden. 
8 4. Vom Zeitpunkt der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der 
kirchlichen Amter und der Kirchengemeinden zu Prösen und Stolzenhain an die Gemeinden 
Reppis und Schweinfurth wegen Beitragsleistung zu den Kosten des Diakonatbaues in 
Prösen, wegen Uberlassung der Ablösungskapitalien für die aus diesen Orten stammenden 
Dezem- und anderen Gefälle und wegen Erhebung von Opferpfennigen und Hausgroschen 
einschließlich der Rückstände. 
8 5. Vom Zeitpunkte der Trennung ab erlöschen alle Ansprüche der Kirche, der 
kirchlichen Amter und der Kirchengemeinde Frauenhain an die Gemeinde Wainsdorf wegen 
Beitragsleistung zu den Kosten des Kirchenumbaues in Frauenhain, wegen Uberlassung der 
Ablösungskapitalien für die aus Wainsdorf stammenden Dezem= und anderen Gefälle und 
wegen Erhebung von ÖOstereiern für das Diakonat und ähnliche Gefälle einschließlich 
etwaiger Rückstände. 
Dresden, den 21. Februar 1905. Magdeburg, den 2 0. Februar 1905. 
□ 
Dr. Wilhelm Franz Fürchtegott Böhme. Bacmeister, Konsistorialrat.
	        
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