Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs. 
§ 13. Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie die öffentlichen Tierschauen und 
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und 
Rinderbeständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Bezirkstierärzte. 
Dieser Beaufsichtigung bedarf es nicht bei kleineren Ferkel= oder Wochenmärkten, auf 
denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-, Spanferkel) feilgeboten werden. In Zweifels- 
fällen gelten die Ferkel nur bis zu einem Gewicht von 20 kg als Saugferkel. 
Aus Orten, in denen die Maul= und Klauenseuche herrscht, ist ein Verbringen von 
Klauenvieh auf Viehmärkte (einschließlich der Schlachtviehmärkte), Tierschauen u. dergl. 
verboten. 
Für die zum Markte gebrachten Rinder und Schweine mit Ausnahme der in Absatz 2 
dieses Paragraphen erwähnten Ferkel sind Ursprungszeugnisse beizubringen. Diese sind den 
Polizeibeamten und untersuchenden Bezirkstierärzten vorzulegen. Die Ursprungszeugnisse 
werden von der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzte oder einem verpflichteten 
tierärztlichen oder Laien-Fleischbeschauer des Ursprungsortes der Tiere ausgestellt und 
müssen unterschriftlich und durch Abstempelung vollzogen sein. Auf den Ursprungszeugnissen 
ist zu bescheinigen, daß die Rinder oder Schweine aus dem betreffenden Orte stammen und 
dieser frei von Maul= und Klauenseuche ist. Ein Ort, in dem die Tiere nur vorübergehend 
aufgestellt gewesen sind, ist als Ursprungsort nicht anzusehen. Weiterhin haben die Ursprungs- 
zeugnisse zu enthalten: Ort und Tag der Ausstellung, den Namen des Viehbesitzers, die 
Stückzahl der Tiere und bei Rindern genaue Angaben über Geschlecht, Alter, Farbe, Ab- 
zeichen und besondere Kennzeichen. Besitzt ein Rind keine, jeden Zweifel ausschließende 
Ab= und Kennzeichen, so sind solche als Horn-, Haut-, Klauenbrand, Ohrmarke oder 
dergleichen anzubringen und auf dem Ursprungszeugnis zu vermerken. 
Für Rinder sind Einzelzeugnisse beizubringen, bei Schweinen, die aus ein und demselben 
Orte stammen, sind Sammelzeugnisse zulässig. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 
beträgt 8 Tage. 
Von der Beibringung der Ursprungszeugnisse kann durch die Aufsichtsbehörden auf 
Antrag der Ortspolizeibehörde des Marktortes und nach Gehör des Bezirkstierarztes für 
solche Viehmärkte widerruflich entbunden werden, denen Rinder und Schweine ausschließlich 
sächsischer Herkunft zugeführt werden. 
Beim Auftrieb des Viehs zum Markte haben die Polizeiorgane darauf zu sehen, daß 
nur solche Rinder und Schweine zugelassen werden, für die gültige Ursprungszeugnisse 
vorliegen. Fehlen solche oder erscheinen sie mangelhaft, so sind die Tiere an einem 
geeigneten Platze abzusondern und vom Marktverkehr auszuschließen. Dies hat auch zu 
geschehen, wenn dem das Marktvieh untersuchenden Bezirkstierarzt Bedenken gegen die
	        
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