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Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.
§ 13. Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie die öffentlichen Tierschauen und
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und
Rinderbeständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Bezirkstierärzte.
Dieser Beaufsichtigung bedarf es nicht bei kleineren Ferkel= oder Wochenmärkten, auf
denen lediglich Saugferkel in Körben (Korb-, Spanferkel) feilgeboten werden. In Zweifels-
fällen gelten die Ferkel nur bis zu einem Gewicht von 20 kg als Saugferkel.
Aus Orten, in denen die Maul= und Klauenseuche herrscht, ist ein Verbringen von
Klauenvieh auf Viehmärkte (einschließlich der Schlachtviehmärkte), Tierschauen u. dergl.
verboten.
Für die zum Markte gebrachten Rinder und Schweine mit Ausnahme der in Absatz 2
dieses Paragraphen erwähnten Ferkel sind Ursprungszeugnisse beizubringen. Diese sind den
Polizeibeamten und untersuchenden Bezirkstierärzten vorzulegen. Die Ursprungszeugnisse
werden von der Ortspolizeibehörde, dem beamteten Tierarzte oder einem verpflichteten
tierärztlichen oder Laien-Fleischbeschauer des Ursprungsortes der Tiere ausgestellt und
müssen unterschriftlich und durch Abstempelung vollzogen sein. Auf den Ursprungszeugnissen
ist zu bescheinigen, daß die Rinder oder Schweine aus dem betreffenden Orte stammen und
dieser frei von Maul= und Klauenseuche ist. Ein Ort, in dem die Tiere nur vorübergehend
aufgestellt gewesen sind, ist als Ursprungsort nicht anzusehen. Weiterhin haben die Ursprungs-
zeugnisse zu enthalten: Ort und Tag der Ausstellung, den Namen des Viehbesitzers, die
Stückzahl der Tiere und bei Rindern genaue Angaben über Geschlecht, Alter, Farbe, Ab-
zeichen und besondere Kennzeichen. Besitzt ein Rind keine, jeden Zweifel ausschließende
Ab= und Kennzeichen, so sind solche als Horn-, Haut-, Klauenbrand, Ohrmarke oder
dergleichen anzubringen und auf dem Ursprungszeugnis zu vermerken.
Für Rinder sind Einzelzeugnisse beizubringen, bei Schweinen, die aus ein und demselben
Orte stammen, sind Sammelzeugnisse zulässig. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse
beträgt 8 Tage.
Von der Beibringung der Ursprungszeugnisse kann durch die Aufsichtsbehörden auf
Antrag der Ortspolizeibehörde des Marktortes und nach Gehör des Bezirkstierarztes für
solche Viehmärkte widerruflich entbunden werden, denen Rinder und Schweine ausschließlich
sächsischer Herkunft zugeführt werden.
Beim Auftrieb des Viehs zum Markte haben die Polizeiorgane darauf zu sehen, daß
nur solche Rinder und Schweine zugelassen werden, für die gültige Ursprungszeugnisse
vorliegen. Fehlen solche oder erscheinen sie mangelhaft, so sind die Tiere an einem
geeigneten Platze abzusondern und vom Marktverkehr auszuschließen. Dies hat auch zu
geschehen, wenn dem das Marktvieh untersuchenden Bezirkstierarzt Bedenken gegen die