Zu 817
d. R.-G.
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Gültigkeit des Zeugnisses oder solche allgemein veterinärpolizeilicher Art beigehen. Ungültige
Zeugnisse sind einzuziehen.
Für die vom Bezirkstierarzte seuchenfrei befundenen Rinder und Schweine kann eine
Bescheinigung hierüber in Form eines amtlichen Vermerkes auf den Ursprungszeugnissen
verlangt werden. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen Vermerk, der
die Bedeutung eines bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses besitzt, um weitere 8 Tage,
bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur um weitere 5 Tage
verlängert (vergl. 8 15).
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf bestimmten Tiere nach Anweisung der
Polizeiorgane in geordneter, eine tierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise zu—
zuführen und aufzustellen. Das Durcheinanderziehen der aufgestellten Tiere und deren
Abtrieb vom Markte vor erfolgter bezirkstierärztlicher Untersuchung ist untersagt.
In Stallungen des Marktortes eingestellte zusammengebrachte Rindvieh= und Schweine-
bestände, aus denen vor dem Markte Tiere verkauft werden sollen, unterliegen den
Vorschriften des § 15 und des § 21 dieser Verordnung.
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremden
Wiederkäuern und Schweinen benutzten Standplätze und Stallräume unter polizeilicher
Aussicht gründlich zu reinigen.
8 14. Auf Schlachtviehhöfen sind die zu den Schlachtviehmärkten zu-
getriebenen Tiere sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen tierärztlich
zu untersuchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchengefahr
ausgesetzt gewesenen Tiere (§18 d. R.-G.) sind in abgesonderte Ställe zu verweisen und
im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei weiterer
Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergibt.
Nach jedem Schlachtviehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle
gründlich zu reinigen.
In Schlachthöfen und öffentlichen Schlachthäusern sind alle Schlachttiere bei der
Ankunft tierärztlich zu untersuchen.
Für die den Schlachtviehhöfen und den Schlachthöfen, in denen ein Handel mit
Schlachtvieh stattfindet, zugeführten Rinder und Schweine kann die Beibringung der in
8 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse von den zuständigen Polizeibehörden durch orts-
gesetzliche Festsetzung ebenfalls verlangt werden. Diesenfalls sind Viehstücke, für die keine
oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse beigebracht werden, in besonderen Ställen unter-
zubringen und im Falle des Verdachts der Ansteckung mit Maul= und Klauenseuche vom
Handelsverkehr auszuschließen.