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& 3,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung
mit denjenigen in §§ 1 bis 8 der Verordnung vom 9. August 1900 werden an den
Leitern der Anstalten beziehentlich an den Leitern selbständiger Abteilungen von Kranken-
häusern oder deren verantwortlichen Vertretern mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit
Haft bestraft.
Dresden, den 2. Januar 1905.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Nr. 6. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen öffent-
lichen Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe betreffend;
vom 11. Januar 1905.
Mu Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen öffentlichen
Straße zwischen Niederschmiedeberg und Hirschleithe in Gemäßheit der von dem Finanz-
ministerium und der Amtshauptmannschaft Marienberg genehmigten Pläne an die Ge-
meinden Boden und Mauersberg und zwar an eine jede derselben für ihren von der Anlage
betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist
Gebrauch zu machen.
Dresden, den 1 1. Jannar 1905.
Gesamtministerium.
v. Metzsch.
Knüpfer.