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Nr. 12. Verordnung,
die Erteilung von Auskunft über die Veranlagung
zur Staatseinkommensteuer an die Vorstände der idraelitischen
Religionsgemeinden betreffend;
vom 7. März 1905.
8 1. Auf Ansuchen der Vorstände der im Königreich Sachsen bestehenden israelitischen
Religionsgemeinden haben die Gemeindebehörden als Ortsbehörden der Staatsstener-
verwaltung über die staatliche Einkommensteuerveranlagung derjenigen Israeliten, die im
Gemeindebezirke ihre Staatseinkommensteuer zu entrichten haben, nach Maßgabe der
folgenden Grundsätze Auskunft zu erteilen.
8 2. Die Vorstände haben in ihrem Gesuche diejenigen Personen nach Namen und
Wohnung (Straße und Hausnummer oder Brandkatasternummer) zu bezeichnen, über deren
Veranlagung zur Staatseinkommensteuer Auskunft gewünscht wird.
8 3. Die Gesuche sind alljährlich bis zum 1. April bei der Gemeindebehörde ein-
zureichen.
Die Auskunft ist bis zum 15. Mai in Form von Katasterauszügen gegen Erstattung
der Auslagen (Schreibgebühren und Porto) zu erteilen.
8 4. Die Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden sind verpflichtet, die ihnen
mitgeteilten Katasterauszüge ausschließlich für die Zwecke der Kultussteuererhebung zu
verwenden und streng geheim zu halten. ·
Die Strafvorschriften in 88 73 flg. des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900
finden entsprechende Anwendung.
Dresden, den 7. März 1905.
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts
und der Finanzen.
v. Seydewitz. Dr. Rüger.
Kotte.
1905.