Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

3. in den Fällen der Verordnung, die Anwendbarkeit einer Bestimmung des Gesetzes 
über Zusammenlegung der Grundstücke vom 23. Juli 1861 auf Grundstücks— 
vertauschungen betreffend, vom 2 8. September 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 297 flg.), 
4. in den Fällen des § 3 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, vorläufige 
Grundbuchseinträge bei Grundstückenzusammenlegungen betreffend, vom 2. August 
1882 (G.= u. V.-Bl. S. 210 flg). 
8 4. Kostenfrei ist die Ausfertigung von Besitzstandsverzeichnissen, soweit sie durch 
die Einführung neuer Grundsteuerbücher veranlaßt wird. 
85. In Dismembrationssachen ist Schuldner der Kosten 
1. derjenige, der im Verhältnis der Beteiligten untereinander die Kosten zu tragen hat, 
2. der Stammbesitzer, 
3. der Trennstückserwerber, mehrere Trennstückserwerber nach Verhältnis der Zahl 
ihrer Trennstücke. 
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf das Verhältnis der Trennstücks- 
erwerber untereinander findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Soweit ein Beteiligter, der nach § 2 nicht kostenpflichtig ist, die Kosten den anderen 
Beteiligten gegenüber zur alleinigen Berichtigung übernommen hat, sind Kosten überhaupt 
nicht zu erheben. 
8 6. Die Einziehung der Kosten liegt der Bezirkssteuereinnahme, in Dismembrations— 
sachen derjenigen Behörde ob, von der die Ortssteuerverwaltung geführt wird. Die Bei— 
treibung erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen 
in Verwaltungssachen. 
Wird die Ortssteuerverwaltung von einer Gemeindebehörde geführt, so hat diese die 
Dismembrationskosten, unerwartet der Einziehung von den Beteiligten, verlagsweise an 
die Bezirkssteuereinnahme abzuführen. Es bewendet bei dem in dieser Beziehung seither 
üblichen Verfahren. 
. Unberührt bleiben die Vorschriften über die Berechnung und Erhebung der 
Kosten für die Anfertigung von Dismembrationsunterlagen durch die technischen Steuer- 
beamten und für die Erteilung von Menselblattkopien. 
8 8. Aufgehoben werden, soweit dies noch nicht geschehen ist, 
1. die mit Verordnung vom 28. Mai 1847 bekannt gemachte Sporteltaxordnung der 
Behörden für Verwaltung der direkten Steuern nebst den ihr unter A und B bei- 
gefügten Bestimmungen (G.-u. V.-Bl. S. 85 flg.), 
2. 8§ 23 der Verordnung zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 26. Oktober 
1843 (G.= u. V.-Bl. S. 153 flg.),
	        
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