Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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I) Werden in derselben Dismembrationssache von mehreren Stämmen 
Trennstücke abgetrennt, so sind die Gebühren unter Nr. 1 und 2 
wegen jedes Stammes besonders anzusetzen. 
d) Die Gebühren unter Nr. 1 und 2 werden auch erhoben, wenn 
beim Vorhandensein einer vom Finanzministerium festgestellten 
tabellarischen Anzeige zur Abkürzung des weiteren Verfahrens 
von der Aufstellung und Feststellung einer besonderen Steuer- 
einheitenabteilung (Flächenabteilung) Abstand genommen wird. 
c) Werden in einer Dismembrationssache, bei der nur Ein Stamm 
zergliedert wird, nicht mehr als zwei Trennstücke abgetrennt und 
beträgt der Wert des (einzigen) Trennstücks oder der beiden 
Trenstücke zusammen nicht mehr als 15004, so wird die 
Gebühr unter Nr. 2 nicht erhoben. Als Wert der Trennstücke 
gilt der Kaufpreis oder, wenn ein Kaufpreis nicht vorhanden 
und der Kaufwert auch sonst nicht aus den Akten oder Akten- 
vorgängen zu ersehen ist, der mit der Zahl der Grundsteuer- 
einheiten der Trennstücke vervielfachte Betrag von 75.4. 
Eintragung einer Dismembration in das Grundsteuer- 
kataster, für jedes Konto, welches verändert oder neu angelegt wird 
Vermerk über den Eingang und den Abgang einer Dismem- 
brationssache, für jeden Eingang und jeden Abgang 
Bestellung von Akten in einer Dismembrationssache, für jede Be- 
stellung 
Kostenverzeichnis in einer Dismembrationssache 
bei einem Kostenbetrage bis zu 54. 
-- - über5.-Z 
Besitzstandsverzeichnis, von jeder angefangenen Seite 15 4, 
mindestens 
Abschriften und Auszüge 
#) der Bogen. 
das Blatt 
die Seite .. 
6) der halb gebrochene Bogen 
das — Blatt 
die — Seite 
K 
10 
25 
50 
60 
30 
15 -; 
40 
20 
10
	        
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