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I) Werden in derselben Dismembrationssache von mehreren Stämmen
Trennstücke abgetrennt, so sind die Gebühren unter Nr. 1 und 2
wegen jedes Stammes besonders anzusetzen.
d) Die Gebühren unter Nr. 1 und 2 werden auch erhoben, wenn
beim Vorhandensein einer vom Finanzministerium festgestellten
tabellarischen Anzeige zur Abkürzung des weiteren Verfahrens
von der Aufstellung und Feststellung einer besonderen Steuer-
einheitenabteilung (Flächenabteilung) Abstand genommen wird.
c) Werden in einer Dismembrationssache, bei der nur Ein Stamm
zergliedert wird, nicht mehr als zwei Trennstücke abgetrennt und
beträgt der Wert des (einzigen) Trennstücks oder der beiden
Trenstücke zusammen nicht mehr als 15004, so wird die
Gebühr unter Nr. 2 nicht erhoben. Als Wert der Trennstücke
gilt der Kaufpreis oder, wenn ein Kaufpreis nicht vorhanden
und der Kaufwert auch sonst nicht aus den Akten oder Akten-
vorgängen zu ersehen ist, der mit der Zahl der Grundsteuer-
einheiten der Trennstücke vervielfachte Betrag von 75.4.
Eintragung einer Dismembration in das Grundsteuer-
kataster, für jedes Konto, welches verändert oder neu angelegt wird
Vermerk über den Eingang und den Abgang einer Dismem-
brationssache, für jeden Eingang und jeden Abgang
Bestellung von Akten in einer Dismembrationssache, für jede Be-
stellung
Kostenverzeichnis in einer Dismembrationssache
bei einem Kostenbetrage bis zu 54.
-- - über5.-Z
Besitzstandsverzeichnis, von jeder angefangenen Seite 15 4,
mindestens
Abschriften und Auszüge
#) der Bogen.
das Blatt
die Seite ..
6) der halb gebrochene Bogen
das — Blatt
die — Seite
K
10
25
50
60
30
15 -;
40
20
10