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Voraus- 8 3. (1) Zur Anstellung als Vorstand einer Oberforstmeisterei oder als Direktor
gea der Forsteinrichtungsanstalt ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere Jahre die
als Oberforst= Stelle eines Revierverwalters bekleidet hat.
meister, als. (2) Zur Anstellung als Revierverwalter ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere
Forsteinrich= Jahre die Stelle eines etatmäßigen Forstassessors bekleidet hat.
tungsanstalt
und als
Revier-
verwalter.
Hilfspersonal 4. Den Oberforstmeistereien und der Forsteinrichtungsanstalt werden in der er-
der Oberforst= forderlichen Zahl wissenschaftlich gebildete Beamte und Hilfsarbeiter sowie Expeditions-
unde bamte zugeteilt
Forsteinrich-
tungsanstalt.
Hilfsbeamte 8 5. Den Revierverwaltungen werden die erforderlichen Hilfsbeamten, und zwar je
der Revier- nach Bedarf Beamte mit wissenschaftlicher Vorbildung oder nur praktisch vorgebildete
verwaltungen. Beamte zugeteilt.
Forstkafsen- § 6. (1) Das Forstkassen= und Rechnungswesen wird, soweit letzteres nicht den
s* Revierverwaltungen übertragen ist, von den Forstrentämtern verwaltet.
(2) Der Vorstand eines Forstrentamtes führt, falls ihm nicht dieses Amt im Neben-
amte übertragen ist, den Amtsnamen „Forstrentamtmann“.
(3) Die Dienstbehörde des Forstrentamtes ist die Oberforstmeisterei. In Ansehung
reiner Kassen= und Rechnungsgeschäfte sind die Forstrentämter dem Finanzministerium
unmittelbar unterstellt.
(4) Den Forstrentämtern werden die erforderlichen Expeditionsbeamten zugeteilt.
Geschäfts- 8 7. Der Geschäftskreis und die Obliegenheiten der Oberforstmeistereien, der Revier-
a0 enung. verwaltungen und der Forstrentämter werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Außer-
anweisungen. dem erhalten die Oberforstmeister, der Direktor der Forsteinrichtungsanstalt, die Vorstände
der Revierverwaltungen und der Forstrentämter sowie die Hilfsbeamten besondere Dienst-
anweisungen.
2. Höherer Staatsforstdienst.
Erfordernisse 8 . (1) Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist erforderlich:
nstere im I. die sächsische Staatsangehörigkeit, welche, soweit nötig, durch einen Staatsangehörig-
höheren keits-Ausweis der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen ist (Verordnungen
Staatsers. vom 31. Mai und 20. Dezember 1883, G.= u. V-Bl. 1883 S. 43 und 1884
S. 1):