Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Voraus- 8 3. (1) Zur Anstellung als Vorstand einer Oberforstmeisterei oder als Direktor 
gea der Forsteinrichtungsanstalt ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere Jahre die 
als Oberforst= Stelle eines Revierverwalters bekleidet hat. 
meister, als. (2) Zur Anstellung als Revierverwalter ist erforderlich, daß der Anzustellende mehrere 
Forsteinrich= Jahre die Stelle eines etatmäßigen Forstassessors bekleidet hat. 
tungsanstalt 
und als 
Revier- 
verwalter. 
Hilfspersonal 4. Den Oberforstmeistereien und der Forsteinrichtungsanstalt werden in der er- 
der Oberforst= forderlichen Zahl wissenschaftlich gebildete Beamte und Hilfsarbeiter sowie Expeditions- 
unde bamte zugeteilt 
Forsteinrich- 
tungsanstalt. 
Hilfsbeamte 8 5. Den Revierverwaltungen werden die erforderlichen Hilfsbeamten, und zwar je 
der Revier- nach Bedarf Beamte mit wissenschaftlicher Vorbildung oder nur praktisch vorgebildete 
verwaltungen. Beamte zugeteilt. 
Forstkafsen- § 6. (1) Das Forstkassen= und Rechnungswesen wird, soweit letzteres nicht den 
s* Revierverwaltungen übertragen ist, von den Forstrentämtern verwaltet. 
(2) Der Vorstand eines Forstrentamtes führt, falls ihm nicht dieses Amt im Neben- 
amte übertragen ist, den Amtsnamen „Forstrentamtmann“. 
(3) Die Dienstbehörde des Forstrentamtes ist die Oberforstmeisterei. In Ansehung 
reiner Kassen= und Rechnungsgeschäfte sind die Forstrentämter dem Finanzministerium 
unmittelbar unterstellt. 
(4) Den Forstrentämtern werden die erforderlichen Expeditionsbeamten zugeteilt. 
Geschäfts- 8 7. Der Geschäftskreis und die Obliegenheiten der Oberforstmeistereien, der Revier- 
a0 enung. verwaltungen und der Forstrentämter werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Außer- 
anweisungen. dem erhalten die Oberforstmeister, der Direktor der Forsteinrichtungsanstalt, die Vorstände 
der Revierverwaltungen und der Forstrentämter sowie die Hilfsbeamten besondere Dienst- 
anweisungen. 
2. Höherer Staatsforstdienst. 
Erfordernisse 8 . (1) Zur Anstellung im höheren Staatsforstdienste ist erforderlich: 
nstere im I. die sächsische Staatsangehörigkeit, welche, soweit nötig, durch einen Staatsangehörig- 
höheren keits-Ausweis der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen ist (Verordnungen 
Staatsers. vom 31. Mai und 20. Dezember 1883, G.= u. V-Bl. 1883 S. 43 und 1884 
S. 1):
	        
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