Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 4. Insoweit nicht ortsstatutarisch günstigere Bestimmungen getroffen worden sind, 
ist den berufsmäßigen Bürgermeistern der mittleren und kleinen Städte, sowie den berufs— 
mäßigen Gemeindevorständen, wenn sie nach Ablauf ihrer Wahlperiode nicht wiedergewählt 
werden, die Hälfte ihres seitherigen Diensteinkommens 
nach mindestens zwölfjähriger Dienstzeit als jährliche Pension, 
nach nur sechsjähriger Dienstzeit aber auf vier Jahre als Unterstützung 
zu gewähren. 
85. Die in 8 4 gedachte Pension oder Unterstützung fällt weg oder ruht insoweit, 
als der betreffende Beamte durch anderweite Anstellung im Staats-, Gemeinde= oder Privat- 
dienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, wodurch mit Zurechnung der ersten 
Pension oder der Unterstützung sein früheres Diensteinkommen überstiegen wird. 
Der Anspruch auf diese Pension oder Unterstützung erlischt, wenn der Beamte wegen 
grober oder wiederholter Pflichtverletzung von seinem Amte entfernt wird (Artikel IVS 17 
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und 8 80 der Revidierten Landgemeinde— 
ordnung), auch kann sie ihm aus den in § 47 Absatz 1 des Gesetzes, einige Abänderungen 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 239) angegebenen Gründen auf Antrag der Gemeindevertretung durch 
den Amtshauptmann mit dem Bezirksausschuß wieder entzogen werden. 
Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf diese Pension 
oder Unterstützung ist ungültig. 
8 6. Bei Anwendung der Vorschrift in § 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 
1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Zivil- 
staatsdiener betreffend, tritt an Stelle der Anstellungsbehörde die Aufsichtsbehörde. 
8 7. Berufsmäßigen Gemeindebeamten, welche sich bei Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Gesetzes in einem pensionsberechtigten Amte einer Gemeinde befinden, wird die 
bisher in dieser Gemeinde in solchem Amte verbrachte Dienstzeit bei der Versetzung in den 
Ruhestand angerechnet. 
8 8. Soweit im Ortsgesetz günstigere Bestimmungen enthalten sind, gelten diese. 
1906. 14
	        
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