Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 35. Umzugskostengesetz. S. 93. — Nr. 36. Gesetz, die Umgestaltung des Landeskulturrates
betr. S. 98. — Nr. 37. Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betr. S. 103. — Nr. 38.
Urkunde über die Stiftung des Maria Anna-Ordens. S. 111.
Nr. 35. Umzugskostengesetz
vom 28. April 1906.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
8 1. Wird ein Zivilstaatsdiener oder ein Lehrer an einem Gymnasium, einem Real-
gymnasium, einer Realschule oder einem Seminar von seinem seitherigen Dienstorte nach
einem anderen versetzt, so sind ihm die Umzugskosten zu vergüten, es sei denn, daß die
Versetzung lediglich auf seinen Antrag geschieht. Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften.
I. Berechnung der Umzugskosten.
a) Uberführung der beweglichen Habe.
8 2. (1) Vergütet wird der notwendige Aufwand, der durch Uberführung der be-
weglichen Habe des Versetzten und der zu seinem Hausstande gehörigen Personen aus der
seitherigen Wohnung in die neue, einschließlich des Ein= und Auspackens, tatsächlich er-
wächst. Als zum Hausstande des Versetzten gehörige Personen gelten außer seiner Ehefrau
und den seinen Hausstand teilenden Kindern und Bediensteten auch solche Verwandte oder
Verschwägerte, die seinen Hausstand bisher geteilt haben und ferner teilen sollen, auch in
der Hauptsache von ihm unterhalten werden.
Ausgegeben zu Dresden, den 30. Mai 1906. 15