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(2) Bei unverhältnismäßig großem Bestande der Habe wird nur ein Aufwand ver—
gütet, wie er bei einem der Stellung angemessenen Bestande erwachsen sein würde.
(3) Was als notwendiger Aufwand und als angemessener Bestand anzusehen sei, ent—
scheidet das Ressortministerium.
83. Die Kosten der Überführung von Pferden, Wagen und dergleichen samt Zu-
behör werden in der Regel nur dann vergütet, wenn der Versetzte in der seitherigen Stel—
lung dienstlich verpflichtet war, Pferde, Wagen und dergleichen zu halten, und dies auch in
der neuen Stellung ist. Die Vergütung beschränkt sich auf die durch den Dienst gebotenen
Bestände.
b) Reisekosten.
8 4. (1) Für seine Umzugsreise erhält der versetzte Beamte auf einen Tag Tage-
gelder und Reisekosten nach dem Gesetze, die Tagegelder und Reisekosten der Zivilstaats-
diener betreffend, vom 15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39) in der Dienstabstufung,
der die neue Stelle zugeteilt ist.
(2) Hierbei kommen etwaige für Beamte seiner Gattung bestehende einschränkende
Vorschriften nicht zur Anwendung, mit alleiniger Ausnahme derer, die für Beamte gegeben
sind, welche Pferdeunterhaltungsgelder beziehen.
(s) Die Vergütung der Reisekosten eines versetzten Lehrers setzt das Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Be-
stimmungen fest.
(4) Für die Umzugsreise der Angehörigen seines Hausstandes im Sinne § 2 Absatz 1
erhält der versetzte Beamte oder Lehrer die Kosten des Fortkommens, und zwar:
auf der Eisenbahn und dem Dampfschiffe
für die Familienangehörigen in der ihm selbst zukommenden Klasse, für die
Bediensteten in der 3. Klasse der Eisenbahn und der 2. Klasse des Dampf-
schiffes, es sei denn, daß bei ihnen aus besonderen solchenfalls darzulegenden
Gründen die Beförderung in einer höheren Klasse geboten ist;
im übrigen nach dem notwendigen tatsächlichen Aufwande.
c) Mietzins.
8& 5. Muß der Versetzte für seine bisherige Wohnung über den Zeitpunkt der Ver-
setzung hinaus Mietzins zahlen, so wird ihm eine Entschädigung nach den Vorschriften der
§§ 6 bis 9 gewährt.
8 6. (1) Die Entschädigung wird nach dem Jahresmietwerte einer angemessenen
Wohnung in dem bisherigen Dienstorte bestimmt.