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8 9. (1) Wird die Wohnung zu einem geringeren Zinse weitervermietet und muß
der Versetzte den Mehrbetrag fortzahlen, so wird ihm dieser, und wenn der entsprechende
Bruchteil des Jahresmietwertes geringer ist, dieser Bruchteil gewährt.
(2) Hat der Versetzte, um eine frühere Lösung des Mietverhältnisses zu erlangen, dem
Vermieter eine Abfindungssumme bewilligt, so ist ihm diese insoweit zu vergüten, als er
glaubhaft macht, daß deren Bewilligung dem Interesse des Staatsfiskus entspricht.
8 10. Hat der Versetzte im eigenen Hause gewohnt oder seine Wohnung auf Grund
eines Nutzungsrechtes innegehabt und ist er außerstande gewesen, die von ihm verlassenen
Räume zu vermieten, so ist ihm unter Einhaltung der in § 7 Absatz 1 geordneten Zeit-
grenze eine Entschädigung nach § 6 Absatz 1 bis 4 zu gewähren.
d) Allgemeine Kosten.
8 11. (1) Zur Entschädigung für alle in den 88 2 bis 10 nicht aufgeführten sonstigen
Kosten (allgemeine Kosten) erhält der Versetzte, wenn er eine eigene Haushaltung führt,
4 v. H. des neuen pensionsfähigen Jahresdiensteinkommens, andernfalls den Betrag des
wirklichen, besonders zu berechnenden Aufwandes bis zur Höhe von 2 v. H. dieses Dienst-
einkommens.
(2) Als allgemeine Kosten sind insbesondere anzusehen die Kosten von Reisen zur Er-
mietung der neuen Wohnung, der Aufwand für einen bis zum Beziehen der neuen Wohnung
nötigen Aufenthalt im Gasthofe, sowie die Kosten für Einrichtung der neuen Wohnung und
für Wiederherstellung oder Ersetzung beim Umzuge beschädigter Sachen.
(3) Für die im diplomatischen Dienste stehenden Beamten kann das Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten die vorstehend geordneten Beträge überschreiten.
II. Allgemeine und besondere Bestimmungen.
8 12. Der Versetzte hat eine Berechnung der Umzugskosten einzureichen und, soweit
Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Auch kann er veranlaßt werden, den
Anspruch auf die in den §§ 5 bis 10 geordnete Entschädigung durch Beibringen einer
Bescheinigung darüber zu belegen, daß die verlassene Wohnung während des Zeitraumes,
für den die Entschädigung beansprucht wird, nicht weiter vermietet und auch sonst nicht
weiter benutzt worden oder daß sie für einen geringeren Zins vermietet gewesen ist. Soweit
er nicht Belege beibringen kann, hat er die Richtigkeit der Ansätze pflichtmäßig zu versichern.
§ 13. Die Umzugskosten werden von dem Ressortministerium festgestellt. Das
Ressortministerium kann die Feststellung für bestimmte Klassen von Beamten einer nach-
geordneten Behörde übertragen.