Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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2. dreizehn ohne Rücksicht auf Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Vereine durch 
die land= und forstwirtschaftlichen Unternehmer gewählten Personen (8 5), 
3. drei von dem Ministerium des Innern ernannten der Land- oder Forstwirtschaft 
kundigen Personen, 
4. je einem von den unter 1 bis 3 genannten Mitgliedern gewählten Vertreter a) der 
Volkswirtschaft, b) der Forstwissenschaft, c) der landwirtschaftlichen Lehranstalten, 
d) der landwirtschaftlichen Versuchsanstalten und e) des landwirtschaftlichen Ge- 
nossenschaftswesens, 
5. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gartenbau, 
6. dem von den vorgenannten Mitgliedern gewählten Generalsekretär. 
Der Landeskulturrat hat das Recht, für besondere Fragen der Pferdezucht, der Rind- 
vieh= und Schweinezucht, der Fischerei, der Bienenzucht, der Tierheilkunde, des Obst= und 
Weinbaues, der landwirtschaftlichen Mechanik und anderer mit der Land= oder Forstwirt- 
schaft zusammenhängender Gebiete ein für allemal auf die Dauer einer Wahlperiode (§ 4) 
außerordentliche Mitglieder hinzuzuwählen, welche dann zu allen Sitzungen, in denen 
einschlagende Gegenstände beraten werden sollen, zuzuziehen sind, auch für einzelne Gegen- 
stände und Sitzungen besondere Sachverständige einzuladen. 
Den außerordentlichen Mitgliedern steht in denjenigen Sachen, welche das von ihnen 
vertretene Fach betreffen, ein Stimmrecht zu, in anderen aber haben sie nur beratende 
Stimme. 
Den besonderen Sachverständigen steht nur beratende Stimme zu. 
8 4. Die Wahlen der in § 3 unter 2 bis 5 genannten ordentlichen, sowie der außer- 
ordentlichen Mitglieder erfolgen auf sechs Jahre. 
Die Amtsdauer des Generalsekretärs regelt sich nach § 7. 
8 5. Die Wahl der in § 3 unter 2 bezeichneten 13 Mitglieder erfolgt in 13 Wahl- 
bezirken, deren Abgrenzung das Ministerium des Innern bestimmt. 
In jedem dieser Wahlbezirke, welche nach örtlichen Verhältnissen in Wahlabteilungen 
zu zerlegen sind, ist unter Leitung eines vom Ministerium des Innern aus dem Kreise der 
Landwirte zu bestellenden Wahlkommissars ein Mitglied zu wählen. 
Stimmberechtigt bei der Wahl dieser 13 Mitglieder sind alle männlichen land= und 
forstwirtschaftlichen Unternehmer, sofern 
a) auf die von ihnen in einem Betriebe bewirtschafteten Flächen, nach Abzug der auf 
Gebäuden samt Hofraum und etwaigen forstfiskalischen Grundstücken ruhenden Ein- 
heiten, mindestens 120 Steuereinheiten entfallen, 
b) sie volljährig und 
I) im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
	        
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