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Juristische Personen stimmen durch ihre Vertreter; Ehemännern wird der Besitz und
die Steuer der Ehefrau angerechnet.
Niemand kann das Stimmrecht bei einer Wahl mehr als einmal ausüben, auch wenn
v
er in mehreren Wahlbezirken oder -Abteilungen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ist.
Wählbar ist jeder männliche sächsische Staatsangehörige, welcher den obigen Bedin-
gungen unter b und c entspricht.
Die Ablehnung oder Niederlegung der Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen Gründen
erfolgen.
# Wehliistn werden nicht aufgestellt; die Wahlleiter haben sich von der Wahlberechtigung
selbst zu überzeugen.
Die Wahl erfolgt durch persönliche Abgabe der Stimmzettel.
Die besonderen Vorschriften über das Wahlverfahren erfolgen im Verordnungswege.
Erledigte Stellen werden für die Dauer der Wahlperiode in den ersten vier Jahren
durch Neuwahl, in den letzten zwei Jahren durch Zuwahl des Landeskulturrates wieder
besetzt.
8 6. Der Landeskulturrat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus der
Zahl der in § 3 unter 1 bis 3 genannten Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren.
Der Vorsitzende hat den Landeskulturrat dem Ministerium des Innern gegenüber und
sonst nach außen zu vertreten. Seine Funktionen werden durch das Regulativ (§ 11) näher
bestimmt.
8 7. Der Landeskulturrat stellt den Generalsekretär an und setzt sein Gehalt fest.
Dafern die Anstellung ohne Vorbehalt einjähriger Kündigung erfolgen soll, ist dazu die
Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. ·
Der Generalsekretär ist der Geschäftsführer des Landeskulturrates, das Nähere über
seine Funktionen bestimmt das Regulativ (8 11).
Der Landeskulturrat stellt das erforderliche Kanzleipersonal an und bestimmt dessen
Bezüge. .
8 8. Der Landeskulturrat wird durch seinen Vorsitzenden nach Bedürfnis, jedenfalls
aber wenigstens einmal im Jahre einberufen.
Die Einberufung muß erfolgen, wenn das Ministerium des Innern es verlangt, oder
mindestens zehn ordentliche Mitglieder darauf antragen.
S 9. Die Sitzungen des Landeskulturrates sind, wenn nicht in besonderen Fällen eine
Ausnahme beschlossen oder von dem Ministerium des Innern besonders verlangt wird,
öffentlich.