— 101 —
8 10. Zur Beschlußfähigkeit des Landeskulturrates ist die Anwesenheit von min—
destens der Hälfte der ordentlichen und stimmberechtigten außerordentlichen Mitglieder
erforderlich.
Der Landeskulturrat faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der an—
wesenden ordentlichen und stimmberechtigten außerordentlichen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Wahlen entscheidet in der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit das Los.
8 11. Der Landeskulturrat beschließt über das bei seinen Sitzungen und seinem
sonstigen Geschäftsverkehr zu beobachtende Regulativ. Das Regulativ bedarf der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern.
Der Landeskulturrat hat das Recht, über Mitglieder, die ohne genügende Entschuldi-
gung einer Sitzung fernbleiben oder dem Regulativ zuwiderhandeln, angemessene Ordnungs-
strafen zu verhängen.
Der Vorsitzende kann solche Ordnungsstrafen in Gemäßheit des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 18. Juli 1902 ein-
treiben.
8 12. Die Mitglieder des Landeskulturrates fungieren, mit Ausnahme des General-
sekretärs, unentgeltlich. Die nicht in Dresden wohnhaften Mitglieder erhalten jedoch Ent-
schädigung für den ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Reiseauf-
wand, worüber das Regulativ (§ 11) das Nähere bestimmt.
8 13. Zur Begutachtung der Angelegenheiten des Gartenbaues wird bei dem Landes—
kulturrate ein Ausschuß für Gartenbau errichtet.
8 14. Der Ausschuß für Gartenbau besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus:
1. sechs Mitgliedern, deren Wahl auf sechs Jahre in sechs vom Ministerium des Innern
gebildeten Wahlbezirken zugleich mit den Wahlen zum Landeskulturrate (8 5) er-
folgt, und
2. einem von den unter 1 genannten Mitgliedern auf die Dauer der Wahlperiode aus
der Zahl der bei den Königlichen oder staatlichen Gartenverwaltungen angestellten
gärtnerischen Beamten gewählten Mitgliede.
Stimmberechtigt sind alle männlichen, volljährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befindlichen Unternehmer der gärtnerischen Betriebe, die zur Deckung des aus der
Vertretung des Gartenbaues beim Landeskulturrate erwachsenden Aufwandes Beiträge zu
leisten verpflichtet sind (§ 17).
150 . 1 6