Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 102 — 
Jeder Unternehmer eines gärtnerischen Betriebes kann sein Stimmrecht auf einen 
männlichen volljährigen und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Leiter 
seines Betriebes übertragen. 
Wählbar sind alle Unternehmer oder zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte 
gärtnerischer Betriebe (3. Absatz), sofern sie das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, die 
sächsische Staatsangehörigkeit und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Im übrigen finden 
auf die Wahlen die Vorschriften in § 5 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
8 15. Der Begutachtung des Ausschusses für Gartenbau unterliegen die Angelegen- 
heiten, die ihm vom Landeskulturrate oder dem Ministerium des Innern zugeteilt werden. 
Der Ausschuß ist jedoch auch berechtigt, zu einzelnen Fragen des Gartenbaues selbständig 
Stellung zu nehmen und Anträge an den Landeskulturrat zu richten. 
§ 16. Die Vorschriften in § 6 Absatz 1, §§ 8, 9, 10 und 12 finden auf den Aus- 
schuß für Gartenbau und dessen Geschäftsführung sinngemäße Anwendung. 
8 17. Die Kosten der Vertretung des Gartenbaues durch den nach § 13 zu er- 
richtenden Ausschuß, insbesondere für dessen Wahl und eine etwaige besondere Kanzlei, 
sowie die Kosten der Einrichtungen und Anstalten des Landeskulturrates zur Förderung 
des Gartenbaues sind, insoweit sie nicht durch Beiträge aus der Staatskasse und durch 
etwaige sonstige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge von den Unternehmern 
der gärtnerischen Betriebe aufzubringen. Diese Beiträge sind nach den Beitragseinheiten 
umzulegen, mit denen die beitragspflichtigen Unternehmer in den Katastern der land= und 
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt sind. 
Das Ministerium des Innern kann nach Gehör des Ausschusses für Gartenbau be- 
stimmen, daß die Unternehmer gärtnerischer Betriebe von der Beitragsleistung frei bleiben, 
sofern ihre Betriebe einen festzusetzenden Mindestumfang nicht erreichen. 
Den Beitragssatz bestimmt der Landeskulturrat. 
8 18. Die übrigen Kosten des Landeskulturrates, insbesondere die Ausgaben für die 
Besoldung der Beamten, die Kanzlei, die Wahlen, die Entschädigungen der Mitglieder 
nach § 12 und die Verfolgung der in § 2 im Interesse der Land= und Forstwirtschaft 
vorgezeichneten Zwecke sind zu decken: 
a) durch einen festen, auf den Staatshaushalts-Etat zu bringenden Zuschuß aus der 
Staatskasse, 
b) durch etwaige sonstige Einnahmen, die nach ihrer Entstehung nicht zur Vertretung 
und Förderung des Gartenbaues zu verwenden sind, 
c) nötigenfalls durch Beiträge derjenigen land= und forstwirtschaftlichen Unternehmer, 
die nach §# 5 Absatz 3 unter nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.