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Jeder Unternehmer eines gärtnerischen Betriebes kann sein Stimmrecht auf einen
männlichen volljährigen und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Leiter
seines Betriebes übertragen.
Wählbar sind alle Unternehmer oder zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte
gärtnerischer Betriebe (3. Absatz), sofern sie das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, die
sächsische Staatsangehörigkeit und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Im übrigen finden
auf die Wahlen die Vorschriften in § 5 dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
8 15. Der Begutachtung des Ausschusses für Gartenbau unterliegen die Angelegen-
heiten, die ihm vom Landeskulturrate oder dem Ministerium des Innern zugeteilt werden.
Der Ausschuß ist jedoch auch berechtigt, zu einzelnen Fragen des Gartenbaues selbständig
Stellung zu nehmen und Anträge an den Landeskulturrat zu richten.
§ 16. Die Vorschriften in § 6 Absatz 1, §§ 8, 9, 10 und 12 finden auf den Aus-
schuß für Gartenbau und dessen Geschäftsführung sinngemäße Anwendung.
8 17. Die Kosten der Vertretung des Gartenbaues durch den nach § 13 zu er-
richtenden Ausschuß, insbesondere für dessen Wahl und eine etwaige besondere Kanzlei,
sowie die Kosten der Einrichtungen und Anstalten des Landeskulturrates zur Förderung
des Gartenbaues sind, insoweit sie nicht durch Beiträge aus der Staatskasse und durch
etwaige sonstige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge von den Unternehmern
der gärtnerischen Betriebe aufzubringen. Diese Beiträge sind nach den Beitragseinheiten
umzulegen, mit denen die beitragspflichtigen Unternehmer in den Katastern der land= und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt sind.
Das Ministerium des Innern kann nach Gehör des Ausschusses für Gartenbau be-
stimmen, daß die Unternehmer gärtnerischer Betriebe von der Beitragsleistung frei bleiben,
sofern ihre Betriebe einen festzusetzenden Mindestumfang nicht erreichen.
Den Beitragssatz bestimmt der Landeskulturrat.
8 18. Die übrigen Kosten des Landeskulturrates, insbesondere die Ausgaben für die
Besoldung der Beamten, die Kanzlei, die Wahlen, die Entschädigungen der Mitglieder
nach § 12 und die Verfolgung der in § 2 im Interesse der Land= und Forstwirtschaft
vorgezeichneten Zwecke sind zu decken:
a) durch einen festen, auf den Staatshaushalts-Etat zu bringenden Zuschuß aus der
Staatskasse,
b) durch etwaige sonstige Einnahmen, die nach ihrer Entstehung nicht zur Vertretung
und Förderung des Gartenbaues zu verwenden sind,
c) nötigenfalls durch Beiträge derjenigen land= und forstwirtschaftlichen Unternehmer,
die nach §# 5 Absatz 3 unter nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.