Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(2) Im Falle der Behinderung des Bezirkstierarztes ist für das Körgeschäft ein anderer 
geeigneter Tierarzt von der Amtshauptmannschaft zuzuziehen. 
§ 16. (1) Die Bezirks-Körkommission hat auf die von der Amtshauptmannschaft 
ihr zu diesem Zwecke zuzufertigenden Anmeldungen die Körungen zu bewirken und deren 
Ergebnis der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Ist ein Bulle tauglich befunden worden, 
so ist der Anzeige der Körschein beizufügen, ist er nicht tauglich befunden worden, so sind 
die Gründe der Abkörung in der Anzeige anzugeben. Der Körschein oder der mit Gründen 
zu versehende ablehnende schriftliche Bescheid wird dem Anmeldenden von der Amtshaupt- 
mannschaft zugestellt. 
(2) Bei der Körung ist auf die Beschaffenheit und den Haltungszweck des Viehschlags 
Rücksicht zu nehmen, der in der Gemeinde oder in den zum Zwecke der Bullenhaltung 
verbundenen Gemeinden vorherrscht. 
(s) Wird ein für die allgemeine Verwendung angekörter Bulle in einen Ort mit anderer 
Zuchtrichtung übergeführt, so verliert der Körschein mit der Uberführung seine Gültigkeit. 
8 17. Der Körschein ist zurückzuziehen, wenn von der Bezirks-Körkommission oder 
vom Bezirkstierarzte festgestellt wird, daß der betreffende Bulle die Eigenschaften verloren 
hat, die ihn früher zur Zucht tauglich erscheinen ließen. Die Aufsicht über gekörte Bullen 
wird durch die Ausführungsverordnung geregelt. 
8 18. (1) Einsprüche gegen den Beschluß der Bezirks-Körkommission oder des Be- 
zirkstierarztes über die Zuchttauglichkeit sind binnen 8 Tagen von Eröffnung der Beschei- 
dung ab zulässig und an die Amtshauptmannschaft zu richten. 
(2) Diese hat, wenn die Körung durch den Bezirkstierarzt erfolgte, die zuständige 
Bezirks-Körkommission mit der alsbaldigen Nachprüfung (Nachkörung) zu beauftragen, 
wenn die Körung durch die Bezirks-Körkommission erfolgte, den Einspruch behufs Uber- 
weisung an die Kreis-Körkommission an die Kreishauptmannschaft abzugeben. 
§ 19. (1) Die Kreis-Körkommission besteht für jede Kreishauptmannschaft aus zwei 
Landwirten, die nebst mindestens zwei Stellvertretern von der Kreishauptmannschaft nach 
Vorschlag der beteiligten landwirtschaftlichen Kreisvereine aus den Angehörigen des Re- 
gierungsbezirks auf sechs Jahre gewählt werden, und dem vom Ministerium des Innern 
zu ernennenden Sachverständigen. Die Zuteilung des Bezirkstierarztes, der bei der Körung 
mitgewirkt hat, ist unzulässig; auch darf ein Landwirt in der Kreis-Körkommission nicht 
in einer Sache mitwirken, in der er bereits als Mitglied der Bezirks-Körkommission 
tätig war. 
(2) Die Kreis-Körkommission wird von der Kreishauptmannschaft nach Bedürfnis 
zusammen berufen. 
1906. 17
	        
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