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(2) Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist in allen Instanzen nur
„ =
nach Abschluß der kostenpflichtigen Amtshandlung eröffnet wird.
15.
Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung.
(u) Gegen die Festsetzung der Kosten finden die geordneten Rechtsmittel innerhalb der
gesetzlichen Fristen statt. Die Fristen laufen von der Zustellung oder der sonstigen Be-
kanntgabe der Kostenfestsetzung ab.
(2) Die Anfechtungsklage gegen eine zweitinstanzliche Kostenentscheidung ist nur zu-
lässig, wenn die Kostensumme den Betrag von 100.4 übersteigt. Die Höhe der fest-
gesetzten Kosten allein kann mit der Anfechtungsklage nicht angefochten werden.
(3) Wird gegen die den Gegenstand der kostenpflichtigen Amtshandlung bildende Ent-
schließung ein Rechtsmittel eingewendet, so hat die höhere Instanz gleichzeitig über die Er-
ledigung der Kostenfrage seitens der Vorinstanzen zu entscheiden. Wird insbesondere die
Entscheidung der unteren Instanz aufgehoben oder abgeändert, so ist wegen Wegfalls
oder Anderung der Kosten gleichzeitig Entscheidung zu treffen.
(() Die Anrufung der höheren Instanz entbindet, vorbehältlich späteren Ausgleichs,
nicht von der Pflicht, die angesetzten Kosten fristgemäß zu entrichten.
* 16.
Erlaß und Herabsetzung der Kosten.
(u) Insoweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, steht der Erlaß oder die
Herabsetzung der von den staatlichen Verwaltungsbehörden berechneten Kosten diesen Be-
hörden selbst zu.
(2) Ubersteigt der herabzusetzende oder zu erlassende Betrag die Summe von 25.7,
so haben staatliche Verwaltungsbehörden die Genehmigung des Ministeriums des Innern
einzuholen.
(3) Für den Erlaß und die Herabsetzung der in die Gemeindekasse fließenden Kosten
gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnungen und die etwa bestehenden örtlichen Be-
stimmungen.
817.
Zwangsvollstreckung.
(1) Rückständige fällige Kosten sind in Gemäßheit des Gesetzes über die Zwangsvoll-
streckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 1 S. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl.
S. 294) beizutreiben.