Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
  
Bemerkungen. 
  
Zu 2. Vergl. Gesetz vom 19. September 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 381) und Gebührenordnung vom 12. März 1903 
(G.= u. V.-Bl. S. 400). 
I. Neben den nebenstehenden Bauschsummen werden besondere Verläge an Schreiblöhnen, Porto und dergleichen nicht berechnet. 
Nur die Auslagen für Anfertigung oder Nachbildung von Wappenbildern werden den Beteiligten in Ansatz gebracht. 
II. Die bisher auf Grund der Allerhöchsten Resolution vom 26. August 1809 bei Standeserhöhungen zu erhebenden Taxen und 
Gebühren kommen in Wegfall. An ihre Stelle treten die Gebühren unter e. 
III. Neben den Gebühren ist vorkommendenfalles der im Tarife zu dem Gesetze über den Urkundenstempel in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 10. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 153 flg.) vorgeschriebene Stempel zu entrichten. Urkunden, 
durch welche die Anerkennung ausländischen Adels auf Grund von § 7 Absatz 2 des Gesetzes ausgesprochen wird, unter- 
liegen der Stempelpflicht nach Ziffer 28 des Tarifes nicht.
	        
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