Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
Bemerkungen. 
  
1906. 
Zu 9. Wegen der Kosten vergl. Abschnitt X des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 in der Fassung vom 
20. Mai 1904. . 
Die Zahl der Gebändeeinheiten ergibt sich dadurch, daß die Quadratmeterzahl der nach dem planmäßigen Grundriß zu 
überbauenden Fläche mit der Zahl der Geschosse vervielfältigt wird. Keller und Dachgeschosse kommen nur dann in Ansatz, wenn 
sie Wohn- oder Schlafräume enthalten oder zu gewerblichen Zwecken dienen sollen. 
Bei An- und Ambauten usw. wird die Gebühr in der Weise erhoben, daß die Gebäudeeinheiten nur für den um-oder 
neuzubauenden Teil des Gebäudes berechnet werden. In Gemeinden, deren Ortsbehörde selbst Baupolizeibehörde ist, können 
die Gebühren durch Ortsgesetz bis aufs Doppelte erhöht werden, dafern die Kosten der Baupolizeiverwaltung nicht gedeckt werden. 
Ein Zuschlag bis zur vollen Höhe des Betrages kann erhoben werden: 
zur Genehmigungsgebühr: wenn während des Genehmigungsverfahrens eine wesentliche Anderung der Pläne erfolgt, 
so daß eine wiederholte Prüfung erforderlich wird, 
zur Besichtigungsgebühr: wenn durch die Schuld oder Veranlassung des Bauherrn, Bauausführenden oder Bauleiters 
eine Wiederholung der Schlußprüfung oder einer der regelmäßigen Zwischenbesichtigungen sich nötig macht. 
Bei nicht massiven Feldscheunen, Schuppen und Gartenlauben sowie bei Arbeiterwohnhäusern mit nicht mehr als zwei 
Wohnungen ist nur die Hälfte der Gebühren zu erheben. Eine Ermäßigung bis auf die Hälfte kann bei anderen einfacheren 
Bauten, deren Prüfung keine erheblichen Bemühungen verursacht, sowie bei der bloßen Wiederherstellung von durch Elementar- 
gewalt zerstörten Baulichkeiten eintreten, sofern in diesem Falle besondere Billigkeitsgründe dafür vorliegen. 
Für Ausnahmebewilligungen innerhalb des Genehmigungsverfahrens ist die Gebühr in der Genehmigungsgebühr 
inbegriffen, außerhalb des Genehmigungsverfahrens ist die Gebühr nach dem Satze unter d zu berechnen. 
Bei Bauten zu gemeinnützigen, kirchlichen oder Schulzwecken, sowie bei Plänen, welche im wesentlichen zu gemeinnützigen 
Zwecken aufgestellt werden, können die Gebühren von der Baupolizeibehörde herabgesetzt oder in Wegfall gestellt werden (8 176 
des Allgemeinen Baugesetzes). 
Geziglich der Erhebung von Nebenkosten in Bausachen vergl. §§ 166 und 172 des Allgemeinen Baugesetzes und § 9 
er Ausf.-V. 
Zu c. Die Gebühr wird von der Baupolizeibehörde erhoben. 
Unter der Voraussetzung des zweiten Satzes von § 173 des Allgemeinen Baugesetzes ist von den Gemeinden als Antrag- 
stellern nur die Hälfte der Gebühren zu erheben; bei dem Vorhandensein der Voraussetzungen des § 176 können diese Gebühren 
weiter herabgesetzt oder gänzlich erlassen werden. 
Zu 10. Beglaubigungen in Armensachen, in Sachen, die gemeinnützigen Zwecken und der Wohltätigkeit dienen, bei Legiti- 
mationen zur Berechtigung, Unterstützungen, Entschädigungen, Belohnungen usw. in Empfang zu nehmen, und in Rechnungs- 
und reinen Geschäftsangelegenheiten usw. haben unentgeltlich zu erfolgen. 
Zu 12. Die in § 22 der Revidierten Städteordnung vorgesehene Befreiung bleibt bestehen. 
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