Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 131 — 
  
  
Bemerkungen. 
  
Zu 13. Die Gebühren der Gewerbeinspektionen sind darin nicht inbegriffen. 
Gebühren der Polizeibehörden für Einziehung von Reisekosten bei verschuldeten Nachrevisionen sind in der Regel nicht und 
nur dann zu berechnen, wenn im einzelnen Falle Säumnis oder unbegründete Weigerung der Interessenten vorliegt. 
Zu 15. Von jedem Prüfling vor der Prüfung zu erheben. 
Auslagen kommen nicht in Ansatz. 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.