Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bemerkungen. 
  
Zu 24. a) Die Kosten der Bekanntmachungen sind, wenn in letzterer mehrere Fundgegenstände zu bezeichnen sind, auf die 
einzelnen Fundgegenstände nach deren Werte zu verteilen; die Teilbeträge sind auf volle 10 & abzurunden. 
b) Kosten können dem Finder oder der Gemeinde des Fundorts nur abgefordert werden, wenn der Finder oder 
die Gemeinde des Fundorts das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstande oder dem Erlöse aus ihm erlangt 
hat und auf Grund dessen der Fundgegenstand oder der Erlös dem Finder oder der Gemeinde von der 
Polizeibehörde ausgehändigt wird. (§§ 973 Absatz 1, 974 bis 976 B.-G.-B.) 
Zu 24 a. Vergl. jedoch § 12 Absatz 1 des Gesetzes. 
Zu 25b. Beglaubigung und Visierung von Einträgen (§ 102 der Ges.-O.) erfolgt kostenfrei. 
Zu 20, I, 15, 
b, aa, bb, 
fl 25 „Im Falle der Versagung ist die Hälfte des für die Genehmigung bestimmten Gebührensatzes zu 
*75*7“ erheben. 
 
	        
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