Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bemerkungen. 
  
Zu IV. Kostenfreie Ausstellung oder Ausstellung gegen ermäßigte Gebühren hängt von der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern ab. 
Zu 27. Bei Abtrennungen von Flächen im Werte unter 1500 A kann der Ansatz von Gebühren unterbleiben. 
Bei Abtrennungen, welche nicht durch Verkauf veranlaßt werden, tritt an Stelle des Kaufpreises der unter Zugrundelegung 
der Steuereinheit zu einem Kapitalwerte von 60 M zu berechnende Wert des Trennstückes. 
Zu 28. Etwaige Kosten der Feststellung des Kurswertes sind besonders zu erheben; Zinsleisten, Zins-, Renten— oder 
Gewinnanteilscheine, die auf der Hauptschuldverschreibung oder Aktie hinterlegt werden, sind nicht zu berücksichtigen, dagegen im 
Bestande verbleibende Erlöse davon von dem Zeitpunkte der Vereinnahmung an. 
Gebührenfrei bleiben die Hinterlegungen für Armen= oder gemeinnützige Zwecke, von Kostenvorschüssen und Kautionen, die 
bei den Behörden zu deren Sicherung hinterlegt werden. 
War ursprünglich Geld hinterlegt, so ist der an dessen Stelle tretende andere Gegenstand von Beginn des folgenden 
Kalenderjahres an selbständig zu berücksichtigen. 
Sind in einem Jahre in derselben Sache von denselben Hinterlegern mehrere Gegenstände derselben Gattung (a, b oder c) 
binterlegt worden, so gilt dies als eine Hinterlegung. 
Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungsscheines und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung. 
In den Fällen unter b und e wird jedes angefangene Kalenderjahr für voll gerechnet. 
 
	        
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