Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
  
  
Bemerkungen. 
  
Zu 50. a) Die Gebühr unter a3 kann auch anderen Vereinen berechnet werden, denen Auf= und Umziüge gestattet werden. 
b) Die Königlich Sächsischen Militärvereine sind von der Entrichtung von Gebühren für Veranstaltungen der 
unter à 2 bis 4 gedachten Art bei Beerdigung von Mitgliedern befreit. 
J) Die freiwilligen Feuerwehren, haben für die Genehmigung zu Veranstaltungen in den Fällen unter a 3, 4 keine 
Gebühren zu entrichten. 
Zu 51. Gebührenfrei bleiben die Vermögensverwaltungen von Stiftungsmassen 
a) deren Jahreserträgnisse unter 50%½% betragen, 
b) wenn deren Erträgnisse zur Unterstützung Armer bestimmt sind, 
c) welche sich auf die Staats= oder Gemeindewirtschaft beziehen, die letzteren jedoch nur, wenn sie auf Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde in staatliche Verwaltung genommen werden, 
d) die zur allgemeinen Unterstützung von Gewerbe und Handel, von Schulen und armen Schülern sowie zur 
Förderung besonderer Wohlfahrtszwecke bestimmt sind, dafern die Befreiung ministeriell angeordnet oder 
genehmigt wird.
	        
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