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Bemerkungen.
Zu 57. Jünf Zehnteile der Gebühr werden erhoben, wenn der Akt ausschließlich betrifft:
11 L. düozehhindernde Einreden (Z.-P.-O. 8§ 274);
die Unzuständigkeit des Gerichts, die Anzuläsäigkeit des Rechtsweges, den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeß-
fähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters oder der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung,
sofern dieselben von Amts wegen berücksichtigt sind (Gerichtsverfassungsgesetz § 17 Absatz 1, Z.-P.-O. S§ 40, 50);
3. die Entlassung des Beklagten aus dem Rechtsstreite (Z.-P.-O. 88 75 bis 77), oder die Übernahme des Rechtsstreits
durch den Rechtsnachfolger (Z.-P.-O. 8 260);
4. die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens (Z.-P.-O. 88§ 239 bis 250);
5. die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Berufung, Revision oder der Wiederaufnahme des
Verfahrens oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels (Z.-P.-O. 88 238, 515 Absatz 3, §8 535, 566, 589);
6. den Einspruch (Z.-P.-O. 8§ 341, 345, 346, 700), sowie die gegen ein Versäumnisurteil eingelegten Rechtsmittel
(Z.-P.-O. § 513 Absatz 2, § 566);
7. die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils;
8. die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sofern sie im Wege der Klage beantragt oder angefochten wird (Z.-P.-O.
8F 731, 738, 742, 744, 745 Absatz 2, §§ 749, 768), oder Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche
den Anspruch selbst betreffen, sofern der § 767 Absatz 2 oder § 796 Absatz 2 der Z.-P.-O. Anwendung findet,
oder die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts oder aus einem
Schiedsspruche (Z.-P.-O. 8§ 722, 1042);
9. die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sofern die Ent-
scheidung durch Endurteil zu treffen ist (Z.-P.-O. § 922 Absatz 1, §§ 925, 926 Absatz 2, 8§ 927, 936);
10. die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Aufhebung eines Schiedsspruchs (Z.-P.-O. § 1046).
Ist in den Fällen der Nr. 1 und 2 der Kläger abgewiesen, oder in den Fällen der Nr. 5 und 6 die Wiedereinsetzung,
Berufung, Revision, Wiederaufnahme oder der Einspruch als unzulässig verworfen, so werden auch für eine Verhandlung zur
Hauptsache nur fünf Zehnteile der Gebühr erhoben, sofern die Entscheidung auf diese Verhandlung ergangen ist.
— § 26 des R.-G.-K.-Gesetzes. —
Zwei Zehnteile der Gehbühr werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über
Anträge:
1. auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (Z.-P.-O. §§ 707, 719, 769,
771 Absatz 3, 88 785, 786, 805 Absatz 4, § 810 Absatz 2);
2. auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (Z.-P.-O. 8§ 764, 791, 822, 823, 825, 828, 829 Absatz 1,
88 8365, 839, 844, 846 bis 848, 857, 858, 885 Absatz 4, §§ 886, 900 Absatz 3, §§ 901, 930 Absatz 3)
3. auf Anordnung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung (Z.-P.-O. 8§ 921, 922, 934,
936 bis 944), soweit nicht nachträglich eine Gebühr des § 26 Nr. 9 zur Erhebung kommt;
sowie
4. über Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren oder die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten oder
die Weigerung desselben betreffen, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung
dem Auftrage gemäß auszuführen (Z.-P.-O. 8 766).
— 8 35 des R.-G.-K.-Gesetzes. —
Das