Bemerkungen.
Das Verfahren über die in § 35 des R.-G.-K.-Gesetzes bezeichneten Anträge usw. gilt für die Gebührenerhebung als
besonderer Rechtsstreit.
Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (§ 35 Nr. 2 des R.-G.-K.-Gesetzes) wegen desselben
Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr nur einmal zur Erhebung.
— § 39 des R.-G.-K.-Gesetzes. —
Zu Nr. 57, II. Für die Zwangsvollstreckungsverfügung ist eine Gebühr nicht zu erheben, auch nicht für den Erlaß eines
Vollstreckungsersuchens an andere Behörden.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließlich der Kosten einer etwaigen Erinnerung an die Zahlung fallen, soweit sie
notwendig waren, dem Schuldner zur Lastj; sie sind zugleich mit der zur Zwangsvollstreckung stehenden Geldleistung beizutreiben.
Soweit die Kosten von dem Schuldner nicht erlangt werden, trägt sie der Gläubiger. (§ 131,3 des Gesetzes vom 18. Juli 1902.)
Werden bei einer Gemeinde, deren Ortsbehörde selbst Vollstreckungsbehörde ist, die Kosten der Zwangsvollstreckung durch
die nach Nebenstehendem zu erhebenden Gebühren und Auslagen nicht gedeckt, so können die Sätze des nebenstehend ersichtlichen
Tarifs durch Ortsgesetz bis aufs Doppelte erhöht werden.
Erinnerungen in Ansehung der von einem Vollstreckungsbeamten oder einem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten
sind im Aufsichtswege zu erledigen. (§ 3 Absatz 2 u. 3 der Ausf.--V.)
Unter der Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, ist der Gesamtbetrag derjenigen Geldleistungen, einschließlich der
Kosten, zu verstehen, auf welche die Anordnung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des einzelnen Schuldners lautet.
Die Gebühren sind, soweit nicht in dem Tarif etwas anderes bestimmt ist, auch dann voll anzusetzen, wenn eine begonnene
Vollstreckungshandlung infolge von Gestundung oder von Zahlung unvollendet bleibt.
Hat der Vollstreckungsbeamte in derselben Gemeinde mehrere Vollstreckungshandlungen in unmittelbarer Aufeinanderfolge
vorgenommen, so sind die Gebühren für jeden Schuldner besonders anzusetzen. Dagegen werden die Kosten für die Bekannt-
machung der Versteigerung und für den Verkauf der gepfändeten Sachen, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur
einmal nach dem Gesamtbetrage der Summen angesetzt, derentwegen die Bekanntmachung oder der Verkauf erfolgt. Jeden der
beteiligten Schuldner treffen diese Kosten nach Verhältnis des aus jeder Masse erzielten Erlöses; wird aus einer Masse kein Erlös
erzielt, so ist deren Schätzungswert zugrunde zu legen. „
Die Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten, einschließlich der in § 12 Nr. 1 bis 4 der
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bezeichneten Mühewaltungen. Wegen der dort unter Nr. 5 bezeichneten Bekanntmachung
(der Versteigerung) ist die Nr. 3 des nebenstehenden Tarifs zu vergleichen.
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