Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. Kostenpflichtige Sache. 
noch Fortsetzung des Tarifs zur Ausführungsverordnung vom 19. September 1902. 
57. 
Gebührensatz, wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt, 
Gegenstand. — betrögt: . 
Z üÜber 5 über 20 über 10 über 300 über 
bis 54 bies 20.4 bis 150.4 bis 300 4& bis 1000.4 1000.4 
c) wenn die Pfändung zu unterbleiben 
hat, weil pfändbare Gegenstände # 
nicht vorhanden sind, oder weil sich f 
ein Uberschuß über die Kosten der 
Zwangsvollstreckung nicht erwarten 
läßt oder der voraussichtliche Erlös 
von Gegenständen des gewöhnlichen « 
Hausrats zu deren Werte außer 
allem Verhältnisse steht (Gesetz § 23 i 
Absatz 2, § 32). 3 
2. Freigabe gepfändeter Gegenstände, wenn 1 
sie nicht bei Gelegenheit einer anderen « ; 
Vollstreckungvhandlungerfolgt...———»-20s7;—.-Z50«Z—--z75xs1.«50p31»-« 75 4 2.4 
3. Bekanntmachung der Versteigerung (Geses 6 . 
§36 Absatz 2 Satz 2) —3 20 —. 20 
4. Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand —. a 504 1. — 1.450 q 3. 4. 4 5% 
5. Abschrift aus den Akten des Vollstreckungs- # 
beamten (Geses 8 19, jede angefangene 
Seite — AMIOA 10 – 10 44 104 
6. Gebühren eines zu einer Volistreckungs= 
handlung zugezogenen Zengen (Gesetz 8 18) — 4 20 –2½24O"% O 1. 504 
  
  
III. 1. Auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu erlaffende Mahnungen: 
10 4 wenn die Summe, derentwegen gemahnt wird, nicht über 5.4 beträgt, 
20 4 wenn diese Summe mehr als 5/, jedoch nicht über 20.¼ beträgt, und 
40 4 wenn diese Summc mehr als 20/ beträgt. 
2. Wegnahme von Arkunden, einschließlich der Ubergabe an die Vollstreckungsbehörde, 3. 
 
	        
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