Bemerkungen.
An Auslagen hat der Vollstreckungsbeamte nach § 13 Nr. 2 bis 7 der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher zu erheben:
die Post= und Telegraphengebühren;
die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter entstandenen Kosten;
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge;
die Entschädigung der zum Offnen von Türen und Behältnissen zugezogenen Personen;
die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Wertpapiers oder für Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu
zahlenden Beträge;
6. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten der Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegen-
ständen, die Kosten der Aberntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Tieren.
Transportkosten und andere Auslagen, die mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, sind unter Berücksichtigung
der Umstände, insbesondere des Wertes, des Umfangs und der Schwere der Gegenstände, zu verteilen.
Die an Sachverständige zu zahlenden Beträge (8 13 Nr. 4) bestimmen sich nach der Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständige.
Reise= und Zehrungskosten werden dem Vollstreckungsbeamten nicht vergütet.
Kosten der von einer Militärbehörde im militärgerichtlichen Verfahren angeordneten Vollstreckung einer Geldstrafe sind vom
Verurteilten nicht einzuheben (Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 §§ 462, 469 R.-G.-Bl. S. 1286 flg.).
Si PSS1IO
Zu 57, III. Vergl. §§ 94 und 95 der Dienstanweisung für die Vollstreckungsbeamten der Staatsverwaltungsbehörden.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &4 Söbne in Dresden.
1906. 2
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