Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Absatz 1. „Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauch- 
barer Schuldverschreibungen nebst Erneuerungsscheinen (Zinsleisten, Talons) und 
Zinsscheinen (Coupons) durch Eintragung in das bei dem Landtagsausschusse zu 
Verwaltung der Staatsschulden zu führende Staatsschuldbuch. Für die zu ver- 
schiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher angelegt 
werden.“ 
Absatz 2. „Im Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse 
eintretenden Veränderungen zu vermerken." 
Absatz 5. „Doch findet § 31 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 
vom 24. Juli 1900 auch auf das Staatsschuldbuch und die mit Führung desselben 
beauftragten Personen sinngemäße Anwendung."“ 
Artikel 3. 
In § 3 werden die Worte „von Renten-Schuldverschreibungen“ durch die Worte 
„von nach § 1 umwandlungsfähigen Schuldverschreibungen“ ersetzt. 
Artikel 4. 
* 4 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung: 
Absatz 1 Nr. 3 und 4. „3. einzelne juristische Personen sowic einzelne Per- 
sonenvereine, Genossenschaften und Kassen, die zwar nicht die Eigenschaft als juristische 
Personen erworben oder durch Gesetze ausdrücklich beigelegt erhalten haben, jedoch 
mit der Befugnis, unter ihrer Firma oder unter ihrem Namen Rechte zu erwerben 
und Verbindlichkeiten einzugehen, gesetzlich ausgestattet worden sind.“ 
„4. einzelne Anstalten und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt 
wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse nach Maßgabe 
der vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nachweisen." 
Absatz 2. „Einem Gläubiger wird nicht mehr als Ein Konto im Staatsschuld- 
buch oder, falls getrennte Bücher angelegt werden (8 2 Absatz 1 Satz 2), in dem- 
selben Buch eröffnet.“ 
Artikel 5. 
§5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Im übrigen finden auf die eingetragene Forderung diejenigen Vorschriften 
entsprechende Anwendung, die für die Anleihen gelten, deren Schuldverschreibungen 
in die Buchschuld umgewandelt worden sind.“
	        
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