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Artikel 6.
86 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 2. „Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind jedoch nur
zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken der umgewandelten Schuldverschreibungen
darstellbar sind."“
Absatz 3. „Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen
Forderungen werden Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags
und zwar von derjenigen Gattung ausgeliefert, welcher die zum Zwecke der Ein-
tragung der Forderungen eingelieferten Schuldverschreibungen angehört haben. Die
Ausfertigung der auszuliefernden Schuldverschreibungen erfolgt durch den Landtags-
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden."
Artikel 7.
In § 7 Absatz 2 werden die Worte „die in § 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen“
durch die Worte „die in § 4 Absatz 1 Nr. 4 gedachten Anstalten und Vermögensmassen“
ersetzt.
Außerdem werden dem 8§ 7 Absatz 2 — unter Streichung des Punktes am Ende von
Absatz 2 — folgende Worte angefügt:
„oder gegebenen Falles die Verwalter, die ihre Befugnis zur Verfügung über die
Masse gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 nachgewiesen haben."
In § 7 Absatz 5 wird das Zeichen und Wort „beziehentlich“ mit dem Worte „oder“"
und in §7 Absatz 6 das Zeichen und Wort „beziehentlich“ mit dem Worte „und“ vertauscht.
Artikel 8.
Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 des § 7 wird folgender neue Absatz eingeschoben:
„Als Vertreter einer juristischen Person oder der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4
bezeichneten Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögens-
massen, die nicht im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Sitz haben, gilt, wer
seine Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungs-
bestimmungen nachgewiesen hat."“
Artikel 9.
§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„In allen anderen Fällen müssen die Anträge öffentlich beglaubigt sein.
8 129 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.“
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