Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Artikel 6. 
86 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
Absatz 2. „Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind jedoch nur 
zulässig, sofern die Teilbeträge in Stücken der umgewandelten Schuldverschreibungen 
darstellbar sind."“ 
Absatz 3. „Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen 
Forderungen werden Schuldverschreibungen im Nennwerte des gelöschten Betrags 
und zwar von derjenigen Gattung ausgeliefert, welcher die zum Zwecke der Ein- 
tragung der Forderungen eingelieferten Schuldverschreibungen angehört haben. Die 
Ausfertigung der auszuliefernden Schuldverschreibungen erfolgt durch den Landtags- 
ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden." 
Artikel 7. 
In § 7 Absatz 2 werden die Worte „die in § 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen“ 
durch die Worte „die in § 4 Absatz 1 Nr. 4 gedachten Anstalten und Vermögensmassen“ 
ersetzt. 
Außerdem werden dem 8§ 7 Absatz 2 — unter Streichung des Punktes am Ende von 
Absatz 2 — folgende Worte angefügt: 
„oder gegebenen Falles die Verwalter, die ihre Befugnis zur Verfügung über die 
Masse gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 nachgewiesen haben." 
In § 7 Absatz 5 wird das Zeichen und Wort „beziehentlich“ mit dem Worte „oder“" 
und in §7 Absatz 6 das Zeichen und Wort „beziehentlich“ mit dem Worte „und“ vertauscht. 
Artikel 8. 
Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 des § 7 wird folgender neue Absatz eingeschoben: 
„Als Vertreter einer juristischen Person oder der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 
bezeichneten Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögens- 
massen, die nicht im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Sitz haben, gilt, wer 
seine Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen nachgewiesen hat."“ 
Artikel 9. 
§ 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„In allen anderen Fällen müssen die Anträge öffentlich beglaubigt sein. 
8 129 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.“ 
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