Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gesetz= 
das Staatsschuldbuch betreffend. 
§ 1. Schuldverschreibungen der Staatsanleihen — mit Ausnahme der verlosbaren 
— können in Buchschulden des Staates auf den Namen eines bestimmten Gläubigers 
umgewandelt werden. 
8 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer Schuld— 
verschreibungen nebst Erneuerungsscheinen (Zinsleisten, Talons) und Zinsscheinen (Coupons) 
durch Eintragung in das bei dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
zu führende Staatsschuldbuch. Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Ein— 
tragungen können getrennte Bücher angelegt werden. 
Im Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. 
Von dem Staatsschuldbuche ist ein Duplikat zu führen und getrennt aufzubewahren. 
Nur dem eingetragenen Gläubiger und den sonstigen eingetragenen Berechtigten, ihren 
gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern 
von Todes wegen, sowie, bezüglich der im § 4 Absatz 1 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten 
Gläubiger, den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder 
sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenrevision durch eine 
deutsche öffentliche Behörde bescheinigt ist, darf über den Inhalt des Staatsschuldbuchs, 
und zwar auch nur über diejenigen Stellen desselben, auf welche sich ihr Interesse bezieht, 
Auskunft erteilt werden. 
Doch findet § 31 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 
auch auf das Staatsschuldbuch und die mit Führung desselben beauftragten Personen 
siungemäße Anwendung. 
8 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers von nach 
§ 1 umwandlungsfähigen Schuldverschreibungen und auf den Namen der in dem Antrag 
als Gläubiger bezeichneten Person. 
8 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1 einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3 einzelne juristische Personen sowie einzelne Personenvereine, Genossenschaften und 
Kassen, die zwar nicht die Eigenschaft als juristische Personen erworben oder durch
	        
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