Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gesetze ausdrücklich beigelegt erhalten haben, jedoch mit der Befugnis, unter ihrer 
Firma oder unter ihrem Namen Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten ein— 
zugehen, gesetzlich ausgestattet worden sind, 
4. einzelne Anstalten und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, deren Ver- 
waltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, 
oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse nach Maßgabe der 
vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nachweisen. 
Einem Gläubiger wird nicht mehr als Ein Konto im Staatsschuldbuch oder, falls 
getrennte Bücher angelegt werden (§ 2 Absatz 1 Satz 2), in demselben Buch eröffnet. 
8 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen. 
Im übrigen finden auf die eingetragene Forderung diejenigen Vorschriften entsprechende 
Anwendung, die für die Anleihen gelten, deren Schuldverschreibungen in die Buchschuld 
umgewandelt worden sind. 
§6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teil- 
weise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind jedoch nur zulässig, sofern 
die Teilbeträge in Stücken der umgewandelten Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderungen werden 
Schuldverschreibungen im Neunwerte des gelöschten Betrags und zwar von derjenigen 
Gattung ausgeliefert, welcher die zum Zwecke der Eintragung der Forderungen ein- 
gelieferten Schuldverschreibungen angehört haben. Die Ausfertigung der auszuliefernden 
Schuldverschreibungen erfolgt durch den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staats- 
schulden. 
8 7. Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf 
ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen 
im Schuldverhältnisse (§ 2 Absatz 2), sowie auf Auslieferung von Staatsschuldverschrei- 
bungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, 
seine gesetzlichen oder verfassungsmäßigen Vertreter, seine Bevollmächtigten, sowie die- 
jenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von Todes wegen 
übergegangen ist. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung 
der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die in § 4 Absatz 1 Nr. 4 ge- 
dachten Anstalten und Vermögensmassen die daselbst genannte Behörde oder die von der- 
selben bezeichnete Person oder gegebenen Falles die Verwalter, die ihre Befugnis zur Ver- 
fügung über die Masse gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 nachgewiesen haben.
	        
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