Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 22. Im Falle der Wiederaufhebung oder Abänderung des gegenwärtigen Gesetzes 
sind die Inhaber eingetragener Forderungen verpflichtet, an deren Stelle Schuldverschrei— 
bungen derjenigen Gattung anzunehmen, welcher die zum Zwecke der Eintragung der 
Forderungen eingelieferten Schuldverschreibungen angehört haben. 
8 23. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind das Finanzministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
  
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 betreffend; 
vom 14. Juni 1006. 
Zur Ausführung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884 
(G.= u. V.-Bl. S. 146 flg.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 169 flg.) wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 17. November 
1884 (G.= u. V.-Bl. S. 330 flg.) und vom 31. März 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 73), 
die Ausführung und die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch be- 
treffend, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
folgendes verordnet: 
S 1. In dem Staatsschuldbuche werden unter fortlaufenden Nummern so viele einzelne Zu 88 1 bis 4 
Konten angelegt, als Gläubiger (vergl. § 4 des Gesetzes) einzutragen sind. Jedes Konto des Gesees- 
wird nach dem beifolgenden Vordrucke +, für dessen Benutzung das Muster +1 als An- 
leitung zu dienen hat, eingerichtet. 
– 
82. Beschädigte oder verunstaltete Stücke von Staatsschuldverschreibungen sind als Zu §§ 2 bis 4 
brauchbar zur Umwandlung in Buchschulden nur dann anzusehen, wenn der Inhaber nach des Gesetzes. 
§ 798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung würde 
verlangen können. 
Jeder Schuldverschreibung müssen außer dem zugehörigen Erneuerungsscheine (Zins- 
leiste, Talon) alle noch nicht fälligen Zinsscheine (Coupons) beigefügt werden. Nur wenn 
die Schuldverschreibung in dem Monate eingereicht wird, in welchem ein Zinsschein fällig 
wird, ist der letztere nicht beizufügen. 
Falls nichtverlosbare Schuldverschreibungen zu einem anderen Zinssatze als zu 3% 
begeben werden und derartige Schuldverschreibungen in Buchschulden des Staates um-
	        
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