Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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B)  Dienst-Nachrichten.

Nach  höchstem  Dekret  vom  5.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Maf#eh##t
den  General-Major,  Prinzen  Friedrich  o.  Württemberg,  zum.,  G#ral=Lieutenant,


den  Commandanten  des  Artillerie-Regiments,  Obersten  Grafen  Wilhelm
v.  Württemberg,  zum  General-Major,  und

den  Oberst-Lieutenant,  Grafen  v.  Neipperg,  zum  Obersten  befördert.

Der  General-Major,  Graf  Wilhelm  v.  Württemberg  tritt  aus  der  Artillerie
  und  bleibt  vorerst  zur  Verfügung.

Ferner  haben  Seine  Königliche  Majestät  unter  dem  nämlichen  Tage

den  Adjutanten  der  zweiten  Infanterie-Division,  Hauptmann  erster  Classé,
v.  Fechthelm,  auf  seine  Bitte  als  Compagnie-Commandanten  zum  ersten  Infanterie-Regiment
  verseh,

den  Adjutanten  der  dritten  Infanterie-Brigade,  Ober-Lieutenant  v.  Eyb,  zum
Hauptmann  zweiter  Classe  und  zum  Adjutanten  der  zweiten  Infanterie-Diolste  #on,

den  Ober-Lieutenant  des  siebenten  Infänkerie-Regiments,  v.  Vaper-  zumB  Adjutanten
  der  dritten  Infanterie-Brigade,  und

den  Unter-Lieutenant  des  dritten  Infanterie-Regiments,  Rämelin,  ,  zum
Ober-Lieutenant  in  demselben  Regiment  ernannt.

Durch  höchste  Entschließungen  von  demselben  Tage  haben  S.i##e  Abnigtiche
Masjestär  den  Geheimen-Legations-Rarh  v.  Bilfinger,  in  Anerkennünß  semer
vieljährigen  treuen  Dienstleistung  und  unter  Vorbehalt  seiner  ferneren  Theilnahme
als  Ehrenmitglied  an  den  Geschaͤften  des  Ministerium  der  auswodriigen  Angelegenheiten
  und  des  Lehenrathes,  wegen,  seines  vorgerückten  Alters  in  den  Ruhestand  zu
verseßen,

den  Geheims###begations-Rath  v.  Roser  der  bisher  zugleuch  gefuͤhrten  Direktion
der  Canzlei  des  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegercheiten  zu  entheben,  und  diese

dem  bisherigen  Canzlei=  Direktor  des  K.  Justiz-Ministerium,  Dber  Justixr#th,
Kammerherrn  v.  Neurath,  unter  Ernennung  desselben  zum  Orheimew  Legctions-Rathe,
  zu  uͤbertragen,  wie  auch