Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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3. den Nachweis über die Todesursache, welche durch übereinstimmende Zeugnisse des 
behandelnden Arztes und eines an der Behandlung nicht beteiligt gewesenen beam— 
teten Arztes (Bezirksarztes, Kreisarztes) festgestellt sein muß. Durch die Zeugnisse 
und außerdem durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes 
muß, dafern die Genehmigung nicht von dieser selbst erteilt wird, dargetan sein, 
daß jeder Verdacht, es sei der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt 
worden, ausgeschlossen ist. 
87. Die ärztlichen Zeugnisse dürfen nur nach vorgängiger Leichenschau und sofern 
es auch nur einer der Ärzte für erforderlich erklärt, nur nach vorgängiger Leichenöffnung 
erteilt werden. 
Ist der Verstorbene in der letzten Zeit vor seinem Tode nicht von einem Arzte be— 
handelt worden, so ist ein zweiter beamteter Arzt zur Mitwirkung zu berufen. 
8 8. Dem Erfordernisse, daß die ärztlichen Zeugnisse übereinstimmen, ist genügt, 
wenn beide Arzte bezeugen, daß der Tod durch eine bestimmt zu bezeichnende Ursache 
herbeigeführt worden ist, die den Verdacht einer strafbaren Handlung ausschließt. Bestehen 
unter den beiden Arzten verschiedene Ansichten über die Todesursache, so ist in dem Zeug- 
nisse diese Verschiedenheit zum Ausdruck zu bringen, außerdem aber anzugeben, daß die 
Arzte gleichwohl darin übereinstimmen, daß sowohl die von dem einen als auch die von 
dem anderen Arzt angenommene Todesursache den Verdacht einer strafbaren Handlung 
ausschließt. Wird dagegen durch die Leichenschau oder durch die Leichenöffnung auch nur 
bei einem der Arzte der Verdacht eines Verbrechens begründet, so ist nicht nur die Aus- 
stellung der ärztlichen Zeugnisse und die Genehmigung der Feuerbestattung zu verweigern, 
sondern auch der Ortspolizeibehörde und durch diese der Staatsanwaltschaft oder dem 
Amtsgerichte von dem Verdacht und den ihn begründenden Tatsachen sofort Anzeige zu 
erstatten. 
§9. Wer eine Leiche zum Zwecke der Feuerbestattung außerhalb des Königreichs 
Sachsen verbringen will, hat hierzu die Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- 
ortes einzuholen. Die Vorschriften der §§ 6 bis 8 finden Anwendung. Die Genehmigung 
ist schriftlich zu erteilen. 
8 10. Die nachträgliche Feuerbestattung schon beerdigter Leichen ist nicht zulässig. 
8 11. Gegen eine ablehnende Verfügung der Ortspolizeibehörde steht die Beschwerde 
an die Kreishauptmannschaft zu. 
Die Kreishauptmannschaft soll binnen 24 Stunden über die Beschwerde entscheiden. 
Die Entscheidung ist endgültig. 
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