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8 2. Den Bezirksärzten steht die medizinal= polizeiliche Aufsicht über den Leichendienst
auch im Falle der Leichenverbrennung zu. Sie sind daher namentlich bei der Errichtung
von Leichenverbrennungsanlagen und den dazu gehörigen Urnen= und Leichenhallen sowie
bei Einrichtung von Plätzen zur Beisetzung der Aschenreste in der Erde, desgleichen über
die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes aufzustellende Ordnung gutachtlich zu hören.
8 3. Die Verordnung, die Dienstanweisung für die Leichenfrauen betreffend, vom
15. Dezember 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 455) und die darin angezogenen Vorschriften
finden auf die Feuerbestattung entsprechende Anwendung.
8 4. Gesuche um Genehmigung zur Errichtung von Leichenverbrennungsanlagen sind
mit den erforderlichen Unterlagen bei der Baupolizeibehörde einzureichen und von dieser
mit der baupolizeilichen Entschließung der Kreishauptmannschaft vorzulegen. Die Kreis-
hauptmannschaft legt sie mit Gutachten dem Ministerium des Innern vor.
Das Ministerium des Innern wird in geeigneten Fällen nach seinem Ermessen an-
ordnen, daß das Vorhaben unter Stellung einer Frist zur Erhebung etwaiger Einwendungen
öffentlich bekannt zu machen sei, sich auch vor endgültiger Entschließung wegen Genehmigung
der Anlage mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vernehmen.
85. Die Leichenverbrennungsanlage und deren Betrieb sowie die Ordnung der mit
der Anlage verbundenen Beisetzungsstätten (Urnenhalle, Begräbnisplatz) unterliegt der Auf-
sicht der Polizeibehörde des Ortes, in dem die Anlage sich befindet.
Vor der Vornahme jeder Leichenverbrennung ist unter genauer Angabe der Zeit Anzeige
an die Polizeibehörde zu erstatten. Die Vornahme der Verbrennung ist erst zulässig, wenn
die Genehmigungsurkunde (8 5 des Gesetzes) dem für die Leitung des Betriebes verant-
wortlichen Angestellten ausgehändigt und, sofern die Urkunde nicht von der aufsichtsführenden
Polizeibehörde selbst ausgestellt war, dieser vorher vorgelegt worden ist. Die Genehmigungs-
urkunden sind bei dem Einäscherungsregister zu sammeln und der aufsichtsführenden Polizei-
behörde auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
Die Dienstanweisung der mit der unmittelbaren Ausführung der Überwachung beauf-
tragten Beamten, sowie allgemeine Ordnungen über die Aufsichtsführung sind dem Ministerium
des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
86. Der für die Leitung des Betriebes der Verbrennungsanlage und der damit
verbundenen Beisetzungsstätten verantwortliche Angestellte ist von der aufsichtsführenden
Polizeibehörde in Pflicht zu nehmen.
Er hat über die sämtlichen in der Anlage vorgenommenen Verbrennungen ein der
öffentlichen Einsicht zugängliches Register nach dem beigefügten Muster zu führen und darin
alle Einäscherungen der Zeitfolge nach einzutragen (Einäscherungsregister).
Zu den
88 2 flg.
des Gesetzes.