Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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die Höhe und Art des Diensteinkommens, 
der Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Diensteinkommens beginnt oder aufhört, 
die Militärdienstzeit ohne Kriegsjahre und ohne Doppelrechnung von Dienstzeit 
(8§ 16, 53, 69), 
die Zivildienstzeit unter Angabe des Zeitpunktes, von welchem ab sie zu berechnen ist. 
Bei Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst ist anzugeben, ob der Pensionär als 
Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach 
§24 Nr. 3 anwendbar ist oder ob der Pensionär sich nur in einem privatrechtlichen Ver- 
tragsverhältnisse eines Dienstverpflichteten zur Behörde befindet. 
In dem Falle des § 26 ist der Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde Abschrift 
der Pensionsnachweisung beizufügen. 
3. Die Frage, ob ein Pensionär im Zivildienst als Beamter angestellt oder in der 
Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des § 24 Nr. 3 
auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnisse 
eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung 
klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Pensionär im Zivildienst vorgesetzte 
Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensionsregelungs- 
behörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
beziehentlich oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes, so ist noch eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen, wenn zwischen der dem 
Pensionär vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschieden- 
heit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Ent- 
scheidung einer Zentralbehörde obwalten. 
4. Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im 
Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis 
der Reichsangehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebühr- 
nisse nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen 
Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande 
wohnhafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
5. Die Zahlung der nach § 26 Absatz 3 dem Zivilpensionsfonds zu erstattenden 
Pensionsbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes 
Rechnungsjahres. 
Zu § 34. 
6. Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär= beziehentlich 
Marine= oder Schutztruppenfonds an Beamte der Zivilverwaltung sind von der die Zivil-
	        
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