Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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pension feststellenden Behörde der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
beziehentlich der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Aus— 
wärtigen Amtes vorzulegen. Die erforderlichen Beweisstücke sowie Abschrift der Zivil— 
pensionsnachweisung sind dem Antrage beizufügen. 
Steht dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zivildienst ein pensionsfähiges 
Diensteinkommen nicht zu, so ist als solches das niedrigste pensionsfähige Diensteinkommen 
derjenigen Dienststelle anzunehmen, in welcher der Beamte beim Fortbestehen seiner Dienst— 
fähigkeit zuerst eine Anstellung mit Pensionsberechtigung hätte erwarten können. Hatte der 
Beamte keine Anwartschaft auf das Einrücken in eine bestimmte Dienststelle mit Pensions— 
berechtigung, so wird das pensionsfähige Diensteinkommen vom Reichskanzler, für das 
bayerische Kontingent von der bayerischen Staatsregierung bestimmt. 
Zu § 35. 
7. Die im § 35 bezeichneten Personen erhalten Pensionen nach folgenden Grundsätzen: 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten 7/10 der baren Vergütung, welche den 
genannten Personen als Entschädigung für die Dienstleistungen bei dem Feld= oder Be- 
satzungsheer oder bei der Kaiserlichen Marine für die Dauer eines Jahres zu zahlen ist. 
Ist eine bare Vergütung nicht zu zahlen, so bestimmt der Reichskanzler, für das bayerische 
Kontingent die bayerische Staatsregierung, den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Die Pension beträgt für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit 75% des pensions- 
fähigen Diensteinkommens; sie beträgt bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit je nach dem Grade 
derselben einen in Hundertsteln auszudrückenden Teil des bei völliger Erwerbsunfähigkeit 
zu gewährenden Betrags. 
Nach Bestimmung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehent- 
lich der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit eines Pensionärs von Zeit zu Zeit zu prüfen 
und die Pension entsprechend festzusetzen. Die Pension ist dauernd zu gewähren, sobald 
ausgeschlossen ist, daß in dem Grade der Erwerbsunfähigkeit eine Anderung eintritt. 
Der Jahresbetrag der Pension ist entsprechend dem § 6 Absatz 4 abzurunden. 
Neben der Pension ist Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Pensionserhöhung und 
Tropenzulage nach den Vorschriften der §§ 32, 59, 72 des Offizierpensionsgesetzes zu 
gewähren, je nachdem die Pensionäre den oberen oder unteren Beamten gleichzuachten sind. 
Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
beziehentlich die oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Aus- 
wärtigen Amtes. 
Die Vorschriften in den §§ 32, 33, 35, 36, 38 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 
finden entsprechende Anwendung.
	        
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