Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 211 — 
Die Ausstellung der Quittungen erfolgt nach den Bestimmungen für die Zahlung von 
Pensionsgebührnissen an die Beamten des Reichsheeres beziehentlich der Kaiserlichen Marine 
oder der Schutztruppen. 
8. Bei Ermittelung der Pensionen für Personen, welche in einem im § 35 bezeichneten 
Verhältnisse zu einer Kaiserlichen Schutztruppe stehen, ist das pensionsfähige Dienstein- 
kommen eines in unterster Gehaltsstufe stehenden Beamten derjenigen heimischen Beamten- 
klasse zugrunde zu legen, in welche sie nach ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit ein- 
zureihen sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der Dienstzeit des zu Versorgenden 
zu bestimmen, daß der Betrag einer höheren Gehaltsstufe der Berechnung des pensions- 
fähigen Diensteinkommens zugrunde zu legen ist. 
Ist eine Beamtenklasse, in welche der zu Versorgende einzureihen wäre, nicht vor- 
handen, so bestimmt der Reichskanzler den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Zu § 37. 
9. Zu Unrecht erhobene Pensionsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungs- 
behörde einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Pensionärs 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehentlich der obersten 
Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes festzusetzen. 
Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung des über- 
hobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß. 
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende 
Westimmungen 
zur Ausführung der §§ 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die 
Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und 
der Kaiserlichen Schutztruppen vom 3 1. Mai 1906 (R-G.-Bl. 1906, Nr. 30 S. 593 flg.) 
unter Aufhebung seiner Bestimmungen vom 22. Februar 1875 beschlossen: 
1806. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.