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Die Ausstellung der Quittungen erfolgt nach den Bestimmungen für die Zahlung von
Pensionsgebührnissen an die Beamten des Reichsheeres beziehentlich der Kaiserlichen Marine
oder der Schutztruppen.
8. Bei Ermittelung der Pensionen für Personen, welche in einem im § 35 bezeichneten
Verhältnisse zu einer Kaiserlichen Schutztruppe stehen, ist das pensionsfähige Dienstein-
kommen eines in unterster Gehaltsstufe stehenden Beamten derjenigen heimischen Beamten-
klasse zugrunde zu legen, in welche sie nach ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit ein-
zureihen sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der Dienstzeit des zu Versorgenden
zu bestimmen, daß der Betrag einer höheren Gehaltsstufe der Berechnung des pensions-
fähigen Diensteinkommens zugrunde zu legen ist.
Ist eine Beamtenklasse, in welche der zu Versorgende einzureihen wäre, nicht vor-
handen, so bestimmt der Reichskanzler den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Zu § 37.
9. Zu Unrecht erhobene Pensionsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungs-
behörde einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Pensionärs
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehentlich der obersten
Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes festzusetzen.
Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung des über-
hobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende
Westimmungen
zur Ausführung der §§ 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die
Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und
der Kaiserlichen Schutztruppen vom 3 1. Mai 1906 (R-G.-Bl. 1906, Nr. 30 S. 593 flg.)
unter Aufhebung seiner Bestimmungen vom 22. Februar 1875 beschlossen:
1806. 33