Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Zu §§ 17, 18, 20, 21. 
1. Bis zu der durch das vorbezeichnete Gesetz notwendig werdenden Ergänzung der 
„Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und der „Grundsätze, betreffend die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit 
Militäranwärtern“ von 1899 finden diese Grundsätze nebst Erläuterungen sinngemäß 
und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, 
a) daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken und 
V) daß sie bei der Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn es an 
geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern fehlt. 
2. Stellenanwärter, die statt des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon den 
Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den 
Bewerberverzeichnissen zu streichen. 
Zu §§ 22, 33 bis 38. 
3. Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder 
Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt die Regelung durch die Behörden, 
welche von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensions- 
regelungsbehörden). 
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind — 
sofern er im Zivildienst angestellt ist, durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienstbehörde — 
an die Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren Bescheid sind auf 
demselben Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der 
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehentlich der obersten Marine- 
verwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung 
vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben. 
4. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen 
Verhältnissen eines Invaliden oder Rentenempfängers, welche die Rückzahlung von Ver- 
sorgungsgebührnissen oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf deren 
Bezug zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen 
im Militär= oder Zivildienste, bei Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens acht- 
zehn Jahren auch von jeder Erhöhung des Diensteinkommens, bis zum Betrage von 
2000 , Mitteilung zu machen, und zwar in den Fällen: 
des § 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vor- 
gesetzten Behörde;
	        
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