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Zu §§ 17, 18, 20, 21.
1. Bis zu der durch das vorbezeichnete Gesetz notwendig werdenden Ergänzung der
„Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und der „Grundsätze, betreffend die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit
Militäranwärtern“ von 1899 finden diese Grundsätze nebst Erläuterungen sinngemäß
und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung,
a) daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken und
V) daß sie bei der Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn es an
geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern fehlt.
2. Stellenanwärter, die statt des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil-
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon den
Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den
Bewerberverzeichnissen zu streichen.
Zu §§ 22, 33 bis 38.
3. Bei Rückzahlung von Versorgungsgebührnissen oder beim Erlöschen, Ruhen oder
Wiederaufleben des Rechtes auf deren Bezug erfolgt die Regelung durch die Behörden,
welche von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensions-
regelungsbehörden).
Einwendungen des Invaliden oder Rentenempfängers gegen die Regelung sind —
sofern er im Zivildienst angestellt ist, durch Vermittlung seiner vorgesetzten Dienstbehörde —
an die Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen deren Bescheid sind auf
demselben Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehentlich der obersten Marine-
verwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung
vorzulegen, sofern diese nicht schon als Pensionsregelungsbehörden entschieden haben.
4. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen
Verhältnissen eines Invaliden oder Rentenempfängers, welche die Rückzahlung von Ver-
sorgungsgebührnissen oder ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf deren
Bezug zur Folge haben können, insbesondere von allen Anstellungen oder Beschäftigungen
im Militär= oder Zivildienste, bei Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens acht-
zehn Jahren auch von jeder Erhöhung des Diensteinkommens, bis zum Betrage von
2000 , Mitteilung zu machen, und zwar in den Fällen:
des § 22, § 36 Nr. 3, § 37 von der dem Invaliden oder Rentenempfänger vor-
gesetzten Behörde;